Arbeitsgericht Berlin bestätigt Entscheidung des BAG vom 14.12.2010

31.05.2011

Berlin/30.05.2011 – Erwartungsgemäß hat das Arbeitsgericht Berlin am heutigen Tage die Entscheidung des BAG vom 14. Dezember 2010 zur Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft CGZP bestätigt und auch für die Zeiträume vor 2010 festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig und nicht tarifzuständig war.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht überraschend, sagt aber ausdrücklich nichts über die Wirksamkeit der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge aus. Der Vorsitzende Richter der Kammer am Arbeitsgericht Berlin hat in seinen mündlichen Ausführungen explizit darauf hingewiesen, dass nicht zu entscheiden war, ob die durch die CGZP in der Vergangenheit geschlossenen Tarifverträge noch Rechtswirkung entfalten.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war alleine die Frage der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der CGZP zu diversen, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkten. Die Frage der Wirksamkeit der CGZP Tarifverträge ist durch die Arbeitsgerichte zu prüfen, welche die Ausgangsverfahren zur Prüfung der Tariffähigkeit der CGZP ausgesetzt haben. „Insofern kann von langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen ausgegangen werden, bis endgültige Rechtssicherheit geschaffen wird“, stellt Jörg Hebsacker, stellvertretender Vorsitzender der Tarifgemeinschaft CGZP fest.

Es ist aktuell nicht zu erwarten, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtskräftig wird, da der an dem Verfahren beteiligte Arbeitgeberverband bereits angekündigt hat, gegen die heutige Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. „Daher sind Aussagen in diversen Print- und Onlinemedien, dass viele Zeitarbeitnehmer Löhne nachfordern können, etwas verfrüht“, so Hebsacker.

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