BAG: Ansprüche der ZVK auf Sozialkassenbeiträge nach Insolvenz eines Einzelunternehmers

06.02.2009

Bundesarbeitsgericht

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einzelunternehmers,

der einen Betrieb des Bauhauptgewerbes betrieben hat, ändert für sich allein

nichts an der weiteren Anwendbarkeit des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren

im Baugewerbe (VTV). Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter den

Geschäftsbetrieb einstellt und allen Arbeitnehmern kündigt. In diesem Fall schuldet

der Insolvenzverwalter der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) die

Sozialkassenbeiträge bis zur rechtlichen Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse.

Daran ändert grundsätzlich auch eine Freigabe des Betriebsvermögens des

Schuldners nichts. Soweit es nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar ist, hat die

Freigabe nur deklaratorische Bedeutung. Im Übrigen führt die Freigabe allein nicht zu

einem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Schuldner.

Die ZVK hat vom beklagten Insolvenzverwalter die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen

für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt. Der Schuldner

führte einen Baubetrieb als Einzelunternehmer. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

kündigte der Insolvenzverwalter den beiden Arbeitnehmern unter Beachtung der

einschlägigen Kündigungsfrist und erklärte „rein vorsorglich“ die Freigabe des Betriebsvermögens

aus der Insolvenzmasse. Die Zahlung der Sozialkassenbeiträge

lehnte der Insolvenzverwalter mit der Begründung ab, aufgrund der Einstellung des

Geschäftsbetriebs sowie der Freigabe der Betriebsmittel sei der Baubetrieb erloschen

und damit die Zahlungspflicht entfallen. Die Klage der ZVK hatte in allen Instanzen

Erfolg.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08 -

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2007 - 5 Sa 1604/06 -

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