BAG: Anwendbarkeit von Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst in Berlin auf eine kirchliche Einrichtung

10.04.2006

Bundesarbeitsgericht

Wenn in einem Arbeitsvertrag auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen des BAT

verwiesen wird, im übrigen aber die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der

Evangelischen Kirche Deutschlands (AVR) gelten sollen, ist damit nicht die Anwendung auch

der Arbeitszeitregelungen des BAT vereinbart worden. Der Abschluss eines Tarifvertrages

im öffentlichen Dienst, der die befristete Absenkung der Arbeitszeit und – proportional – der

Vergütung bei Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen regelt, führt deshalb nicht dazu,

dass auf Grund der arbeitsvertraglichen Regelung auch die Arbeitszeit entsprechend abzusenken

ist. Die Höhe der Vergütung für die hiernach unverändert zu leistende Arbeitszeit

richtet sich nach derjenigen Vergütung, die ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst für diese

Arbeitszeit zu erhalten hat.

 

 

Bei einer kirchlichen Einrichtung in Berlin, die vor allem in der Behinderten-, Alten- und Jugendarbeit

tätig ist, waren bis 1999 in den Formulararbeitsverträgen hinsichtlich der Eingruppierung

und der Vergütung Verweisungen auf den BAT enthalten; im Übrigen sollten die

AVR gelten. In elf beim Vierten Senat anhängigen Rechtsstreitigkeiten begehrten die Klägerinnen

und Kläger, sämtlich Arbeitnehmer der Stiftung, die Feststellung, dass sich die von

ihnen zu leistende Arbeitszeit nach wie vor auf 38,5 Wochenstunden oder - bei Teilzeitkräften

- einen entsprechenden prozentualen Anteil hiervon bemesse. Dies war vom Arbeitgeber

bestritten worden, weil das Land Berlin in einem Sanierungs-Tarifvertrag mit der Gewerkschaft

ver.di u.a. eine gleichmäßige Absenkung der allgemeinen (BAT-) Wochenarbeitszeit

und der entsprechenden Vergütung auf 88 - 92 % vereinbart hatte. Die Stiftung war der Auffassung,

dass dies dann auch auf diejenigen Arbeitsverhältnisse in ihrem eigenen Bereich zu

übertragen sei, die eine Verweisungsklausel auf die Vergütungsbestimmungen des BAT enthielten.

Alle Kammern des Arbeitsgerichts und eine Minderheit der Kammern des Landesarbeitsgerichts

hatten den Klageanträgen stattgegeben; mehrere Kammern des Landesarbeitsgericht

hatten die Klage aber abgewiesen. Die Revisionen der in zweiter Instanz jeweils unterlegenen

Parteien führten zur Bestätigung der zu Gunsten der Klägerinnen und Kläger ergangenen

arbeitsgerichtlichen Urteile.

 

 

Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 5. April 2006 – 4 AZR 390/05 – u.a.

 

Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. März 2005 – 5 Sa 2204/04 – u.a.

 

 

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