BAG: Anwendbarkeit von Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst in Berlin auf eine kirchliche Einrichtung
Bundesarbeitsgericht
Wenn in einem Arbeitsvertrag auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen des BAT
verwiesen wird, im übrigen aber die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der
Evangelischen Kirche Deutschlands (AVR) gelten sollen, ist damit nicht die Anwendung auch
der Arbeitszeitregelungen des BAT vereinbart worden. Der Abschluss eines Tarifvertrages
im öffentlichen Dienst, der die befristete Absenkung der Arbeitszeit und proportional der
Vergütung bei Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen regelt, führt deshalb nicht dazu,
dass auf Grund der arbeitsvertraglichen Regelung auch die Arbeitszeit entsprechend abzusenken
ist. Die Höhe der Vergütung für die hiernach unverändert zu leistende Arbeitszeit
richtet sich nach derjenigen Vergütung, die ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst für diese
Arbeitszeit zu erhalten hat.
Bei einer kirchlichen Einrichtung in Berlin, die vor allem in der Behinderten-, Alten- und Jugendarbeit
tätig ist, waren bis 1999 in den Formulararbeitsverträgen hinsichtlich der Eingruppierung
und der Vergütung Verweisungen auf den BAT enthalten; im Übrigen sollten die
AVR gelten. In elf beim Vierten Senat anhängigen Rechtsstreitigkeiten begehrten die Klägerinnen
und Kläger, sämtlich Arbeitnehmer der Stiftung, die Feststellung, dass sich die von
ihnen zu leistende Arbeitszeit nach wie vor auf 38,5 Wochenstunden oder - bei Teilzeitkräften
- einen entsprechenden prozentualen Anteil hiervon bemesse. Dies war vom Arbeitgeber
bestritten worden, weil das Land Berlin in einem Sanierungs-Tarifvertrag mit der Gewerkschaft
ver.di u.a. eine gleichmäßige Absenkung der allgemeinen (BAT-) Wochenarbeitszeit
und der entsprechenden Vergütung auf 88 - 92 % vereinbart hatte. Die Stiftung war der Auffassung,
dass dies dann auch auf diejenigen Arbeitsverhältnisse in ihrem eigenen Bereich zu
übertragen sei, die eine Verweisungsklausel auf die Vergütungsbestimmungen des BAT enthielten.
Alle Kammern des Arbeitsgerichts und eine Minderheit der Kammern des Landesarbeitsgerichts
hatten den Klageanträgen stattgegeben; mehrere Kammern des Landesarbeitsgericht
hatten die Klage aber abgewiesen. Die Revisionen der in zweiter Instanz jeweils unterlegenen
Parteien führten zur Bestätigung der zu Gunsten der Klägerinnen und Kläger ergangenen
arbeitsgerichtlichen Urteile.
Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 5. April 2006 4 AZR 390/05 u.a.
Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. März 2005 5 Sa 2204/04 u.a.
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