BAG: Arbeitskleidung - Kostenpauschale - Pfändungsschutz

18.02.2009

Bundesarbeitsgericht

Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften,

schreiben für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung vor.

Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung

kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung,

kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser

während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber

zur Verfügung stellt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen

Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten

beteiligt. Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen

(§ 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 307 Abs. 2 BGB). Ob dies der Fall ist, richtet

sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung

und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber

ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen

Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Die Einbehaltung ist unwirksam,

soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist. Dieses zwingende Recht kann nicht

durch Verrechnungsabrede umgangen werden.

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat der Klage einer Einzelhandelskauffrau

auf Zahlung des von dem beklagten Verbrauchermarkt einbehaltenen „Kittelgeldes“

stattgegeben. Der Senat hat nicht entschieden, ob die von der Beklagten praktizierte

Vertragsklausel wirksam ist, nach der die Arbeitnehmer den monatlichen Beitrag

auch dann schulden, wenn sie infolge Urlaubs oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

nicht gearbeitet haben. Die Einbehaltung der Beklagten scheiterte bereits

an den Pfändungsschutzbestimmungen. Das monatliche Nettoentgelt der Klägerin

lag mit rd. 800,00 Euro deutlich unter der Pfändungsgrenze.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Februar 2009 - 9 AZR 676/07 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Juli 2007 - 9 Sa

1894/06 -

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