BAG: Betriebsrentenanpassung im Konzern

11.02.2009

Bundesarbeitsgericht

Bei der Anpassung der Betriebsrenten kommt es auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers

an, der die betriebliche Altersversorgung schuldet. Auch wenn es sich beim versorgungspflichtigen

Arbeitgeber um eine konzernabhängige Tochtergesellschaft handelt, sind

grundsätzlich seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend. Auf eine schlechte

wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft oder des Gesamtkonzerns kann es nur

dann ankommen, wenn am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass in den nächsten drei Jahren die im Konzern bestehenden Schwierigkeiten

auf das Tochterunternehmen „durchschlagen“.

Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger seine betriebliche Altersversorgung von einem Unternehmen,

das in einen Konzern eingebunden war. Während sich sowohl die Konzernobergesellschaft

als auch der Gesamtkonzern in einer kritischen wirtschaftlichen Lage befanden

und sanierungsbedürftig waren, ließen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Tochterunternehmens

isoliert betrachtet eine Betriebsrentenanpassung zu. Während des Revisionsverfahrens

haben sowohl die Konzernobergesellschaft als auch die versorgungspflichtige Konzerntochter

Insolvenz angemeldet.

Der Kläger hat Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe der Teuerungsrate verlangt. Die

Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat zur Aufhebung

des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht

geführt. Es ist aufzuklären, welche Entwicklungen sich bereits am Anpassungsstichtag

konkret abzeichneten und ob zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu

rechnen war, dass sich die wirtschaftliche Lage des beklagten Tochterunternehmens wegen

der finanziellen, organisatorischen, technischen oder sonstigen Verflechtungen im Konzern

nachhaltig verschlechtern werde und die Beklagte durch die geforderte Anpassung übermäßig

belastet würde.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - mit zwei Parallelsachen

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2007 - 4 Sa 1097/07 -

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