BAG: Betriebsübergreifende Sozialauswahl bei Versetzungsklausel?
Bundesarbeitsgericht
Die soziale Auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung ist auf den Betrieb beschränkt, in
dem der zu kündigende Arbeitnehmer beschäftigt ist. Nach ihrer Tätigkeit vergleichbare Arbeitnehmer
in anderen Betrieben des Unternehmens sind auch dann nicht in die Auswahl
einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber gemäß dem Arbeitsvertrag zu einer Versetzung des
Arbeitnehmers in andere Betriebe berechtigt sein sollte.
Der Kläger war seit 1973 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Diese betrieb an verschiedenen
Standorten in Deutschland Kaufhäuser. Der Insolvenzschuldnerin war arbeitsvertraglich
das Recht eingeräumt, dem Kläger eine andere Tätigkeit im gleichen oder in einem
anderen Haus zuzuweisen und ihn an einen anderen Dienstort zu versetzen. Zuletzt
war der Kläger stationärer Storemanager/Geschäftsleiter der Filiale in L. Am 1. Juli 2004
wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte
wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Nach einem Interessenausgleich vom 1. Juli 2004
sollte ua. die Filiale in L. zum 31. Juli 2004 stillgelegt, andere Filialen sollten zunächst noch
weiter betrieben werden. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
mit dem Kläger zum 31. Oktober 2004. Dessen Kündigungsschutzklage, mit der er
die Notwendigkeit einer betriebsübergreifenden Sozialauswahl geltend gemacht hatte, blieb
in der Revisionsinstanz erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 6 AZR 199/05 - (im Anschluss an
BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 158/04 - NZA 2005, 1175)
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. März 2005 - 9 Sa 994/04 -