BAG: Die CGM ist eine Gewerkschaft

30.03.2006

Bundesarbeitsgericht

Die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) ist eine tariffähige Gewerkschaft. Sie erfüllt die

hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Insbesondere besitzt sie die nach der Rechtsprechung

notwendige Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite. Zwar sind in ihr

höchstens zwei Prozent der bundesweit in der Metall- und Elektroindustrie, im Metallhandwerk

sowie in sonstigen Metallbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer organisiert. Die CGM

hat aber durch den Abschluss von etwa 3000 Anschlusstarifverträgen und etwa 550 eigenständigen

Tarifverträgen hinreichend unter Beweis gestellt, dass sie als Tarifvertragspartei

von der Arbeitgeberseite wahr- und ernstgenommen wird. Für die Annahme, es handele sich

bei diesen Tarifverträgen um reine Gefälligkeitsvereinbarungen, gibt es keine Anhaltspunkte.

Der Umstand, dass die CGM möglicherweise nicht überall in dem von ihr regional und fachlich

beanspruchten Zuständigkeitsbereich durchsetzungsfähig ist, steht ihrer Tariffähigkeit

nicht entgegen. Die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung in einem zumindest

nicht unbedeutenden Teil des von ihr in Anspruch genommenen Zuständigkeitsbereichs

genügt, um die Tariffähigkeit insgesamt zu begründen. Auch die organisatorische Leistungsfähigkeit

der CGM ist ausreichend, um die Aufgaben einer Tarifvertragspartei erfüllen

zu können.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher, wie zuvor das Landesarbeitsgericht,

den Antrag der Industriegewerkschaft Metall ab, mit dem diese die Feststellung begehrte, die

CGM sei keine Gewerkschaft. Das Arbeitsgericht hatte dem Antrag entsprochen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 -

 

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Oktober 2004 – 4 TaBV 1/04 -

 

 

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