BAG: Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

29.05.2009

Bundesarbeitsgericht

Der Träger eines Gymnasiums darf bei der Besetzung einer Betreuerstelle für das

von ihm betriebene Mädcheninternat die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken,

wenn die Tätigkeit auch Nachtdienste im Internat beinhalten soll.

Das beklagte Land hatte für das Mädcheninternat seines staatlichen Gymnasiums in

N. mittels einer Stellenausschreibung eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin

gesucht. Der Kläger, ein Diplom-Sozialpädagoge, hatte sich um diese Stelle

beworben. Das staatliche Gymnasium teilte ihm mit, bei der Stellenbesetzung könnten

ausschließlich weibliche Bewerber berücksichtigt werden, weil die Stelleninhaberin

auch Nachtdienste im Mädcheninternat leisten müsse. Der Kläger hält sich wegen

seines Geschlechts für in unzulässiger Weise benachteiligt und hat vom beklagten

Land wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen

Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von mindestens

6.750,00 Euro verlangt.

Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers

blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Der Achte Senat hielt die unterschiedliche

Behandlung wegen des Geschlechts hier für zulässig. Für die Tätigkeit in

einem Mädcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, stellt das weibliche

Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung

iSd. § 8 Abs. 1 AGG dar. Dabei steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei festzulegen,

welche Arbeiten auf einem zu besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen sind.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2008 - 2 Sa

51/08 -

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