BAG: Diskriminierung wegen des Alters - Entschädigung

23.01.2009

Bundesarbeitsgericht

Beschränkt ein öffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Beschäftigte er einem sog.

„Personalüberhang“ zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Beschäftigte

einer bestimmten Altersgruppe, so führt das zu einer unzulässigen unterschiedlichen Behandlung

wegen des Alters iSd. § 10 AGG, wenn er seine Vorgehensweise lediglich damit

rechtfertigt, sie sei zur Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich, ohne

dass er im Einzelnen darlegt, welche konkreten Personalstrukturen er schaffen will, sowie

aus welchen Gründen und mit welchen Maßnahmen dies geschehen soll. Ein dadurch unzulässig

benachteiligter Beschäftigter hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in

Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als Vermögensschaden darstellt.

Die Klägerin war als Erzieherin in einer vom beklagten Land betriebenen Kindertagesstätte

beschäftigt. Mit dem Stellenpoolgesetz vom 9. Dezember 2003 errichtete das beklagte Land

den sog. Stellenpool als Landesbehörde. Zu dieser wurden die Landesbeschäftigten versetzt,

die von ihrer Dienst- oder Personalstelle dem „Personalüberhang“ zugeordnet worden

waren. Die Auswahl der zuzuordnenden Beschäftigten erfolgte aufgrund einer Verwaltungsvorschrift

anhand eines Punkteschemas. Für die in einem Eigenbetrieb zusammengefassten

Kindertagesstätten war die Auswahl auf Erzieherinnen beschränkt, welche am 1. Oktober

2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Die Klägerin, die zum Stichtag älter als 40 Jahre

war, wurde dem Personalüberhang zugeordnet und ab 1. Januar 2007 zum Stellenpool versetzt.

Sie hat wegen einer unzulässigen Benachteiligung auf Grund ihres Alters ein angemessenes

Schmerzensgeld verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur

Zahlung einer Entschädigung von 1.000,00 Euro verurteilt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts

hat die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Dieses hat nichts dargelegt,

was die unterschiedliche Behandlung der Klägerin wegen ihres Alters rechtfertigt.

Allein die Berufung auf das Erfordernis der Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur

genügte dazu nicht. Das beklagte Land hätte konkret darlegen müssen, wie diese Personalstruktur

aussehen sollte, warum sie erforderlich war und wie sie aufgrund der vorgenommenen

Personalauswahl hätte erreicht werden sollen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2007

- 15 Sa 1144/07 -

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