BAG: Eingruppierung einer Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht

29.06.2015

Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen bietet in seinen Schulen für die am meisten gesprochenen Herkunftssprachen als ergänzendes Angebot zum Regelunterricht her-kunftssprachlichen Unterricht an. Besitzen Bewerber die Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht, sind sie nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung über den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwande-rungsgeschichte vom 21. Dezember 2009 (HSU-Erlass) bevorzugt einzustellen, wenn sie zusätzlich zumindest die erforderliche Sprachqualifikation aufweisen. Die im be-klagten Land geltenden Erlasse zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis be-schäftigten Lehrer bilden diese bei der Einstellung vorrangig geforderte Qualifikation jedoch bei Lehrern, die ausschließlich solchen Unterricht erteilen, nicht ab. Sie stellen für Lehrer ausländischer Herkunft vielmehr auf die Lehrbefähigung des Heimatlandes ab. Lehrer mit ausschließlich deutscher Lehrbefähigung erhalten eine zumindest eine Entgeltgruppe niedrigere Vergütung. Diese Differenzierung ist im Hinblick auf die Ein-stellungsanforderungen des beklagten Landes sachlich nicht gerechtfertigt. Den be-troffenen Lehrern mit deutscher Lehrbefähigung ist deshalb eine Vergütung aus der-selben Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu zahlen wie den Lehrern mit der Lehrbefähigung ihres Heimatlandes.

Die in der Türkei geborene Klägerin besitzt die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. Seit dem 30. August 2013 erteilt sie an einer Grund-schule des beklagten Landes ausschließlich herkunftssprachlichen Unterricht in der türkischen Sprache. Die vom einschlägigen Eingruppierungserlass geforderte türki-sche Lehrbefähigung hat sie nicht nachgewiesen. Das beklagte Land ist der Auffas-sung, dass die Kombination aus der Qualifikation der Klägerin und der von ihr vertrag-lich geschuldeten Tätigkeit in den von ihm erlassenen Eingruppierungsregelungen keinen Niederschlag gefunden habe. Es zahlt ihr unter Berufung auf eine in dem maß-geblichen Erlass enthaltene Auffangregelung ein Entgelt der Entgeltgruppe 10 TV-L. Die Klägerin begehrt eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 TV-L.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts der Klage stattgegeben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2014 - 10 Sa 44/14 -

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