BAG: Keine Vergütung von zwangsläufig an Bord eines Schiffes verbrachter Freizeit

29.05.2009

Bundesarbeitsgericht

Besatzungsmitglieder eines Schiffes, auf deren Arbeitsverhältnisse der TVöD Anwendung

findet, haben für die nach dem Ende der Dienste bestehende Anwesenheit

an Bord des Schiffes nur dann einen tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung,

wenn die Anwesenheit angeordnet worden ist. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit

an Bord folgt für die Besatzung nicht schon aus dem faktischen Zwang,

während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an

Bord zu bleiben.

Der Kläger ist als leitender Ingenieur auf einem Mehrzweckschiff beschäftigt. Das

Schiff ist durchgehend sieben Tage in der Woche 24 Stunden im Einsatz. Nach einem

Einsatztag fährt das Schiff in der Regel nicht zu seinem Heimathafen zurück,

sondern verbleibt auf See und geht dort vor Anker. Nur gelegentlich werden auch

Häfen angefahren. Die Besatzung arbeitet im Wochenwechselschichtdienst. Die

Schicht an Bord dauert sieben Tage. Die operativen Dienstposten, wozu der des

Klägers gehört, haben dabei einen Tagesdienst von durchschnittlich 12 Stunden. An

die Schicht an Bord schließt sich eine Freiwoche sowie eine Arbeitswoche an Land

an.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Vergütung von Zeiten verlangt, die er nach Dienstende

zwangsläufig an Bord des Schiffes verbracht hat. Er hat geltend gemacht, die

Zeiten außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit seien als Bereitschaftsdienst zu werten,

weil er sich für nicht vorhersehbare Sondereinsätze bereithalten müsse.

Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Anwesenheit an Bord war in den

streitgegenständlichen Zeiten weder ausdrücklich noch konkludent iSv. § 47 Nr. 3

TVöD-BT-V (Bund) angeordnet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 - 6 AZR 141/08 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar

2008 - 5 Sa 43/07 -

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