BAG: Mitarbeiter einer Ratsfraktion - vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

19.12.2005

Bundesarbeitsgericht

Die Eingruppierung des Angestellten nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) bestimmt

sich gemäß dessen §§ 22, 23 nach der vom Angestellten nicht nur vorübergehend

auszuübenden Tätigkeit. Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere höherwertige

Tätigkeit übertragen, hat er hingegen gemäß § 24 BAT nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen

dieser Tarifnorm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit Anspruch auf eine

persönliche Zulage. Eine zeitliche Grenze für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen

Tätigkeit sieht der BAT nicht vor.

Auf dieser tariflichen Grundlage hatte die Klage eines nach VergGr. VII BAT nebst einer Zulage

in Höhe der Differenz zwischen der VergGr. VII und Vb BAT bezahlten Mitarbeiters einer

Ratsfraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ auf Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe

(VergGr. III BAT, hilfsweise darunter) beim Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts

keinen Erfolg. Der Kläger war in der Zeit vom 1. April 1982 bis zum 31. Oktober 1986 bei der

Fraktion mit Vergütung nach VergGr. VIb BAT angestellt. Seit dem 1. November 1986 steht

er in den Diensten der beklagten Stadt. Zunächst war er befristet bis zum 31. Oktober 1991

als „Fraktionssekretär“ eingestellt. Mit Vertrag vom 6. Dezember 1991 vereinbarten die Parteien

die unbefristete Weiterbeschäftigung des Klägers als „Verwaltungsangestellter“ unter

Angabe seiner Eingruppierung in VergGr. VII BAT. In einem Begleitschreiben vom 9. Dezember

1991 teilte ihm die beklagte Stadt mit, er erhalte wie bislang Vergütung nach dieser

Vergütungsgruppe und für die Dauer seiner Tätigkeit im Büro der Fraktion eine Zulage.

Danach bestimmt sich die Eingruppierung des Klägers nicht nach seiner Tätigkeit als Fraktionsmitarbeiter,

denn diese ist ihm nur vorübergehend übertragen worden. Dies entspricht

billigem Ermessen, da die nicht dauerhafte Übertragung einer solchen Tätigkeit in der Natur

der Sache liegt. Die Tätigkeit des Klägers als Fraktionsmitarbeiter war daher eingruppierungsrechtlich

nicht zu bewerten. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf eine höhere persönliche

Zulage nach § 24 BAT war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 4 AZR 474/04 -

 

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. Juli 2004 - 13 Sa

2156/03 E -

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