BAG: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 3 AZN 224/09

29.07.2009

Bundesarbeitsgericht

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise

ordentlichen Kündigung. Die Beklagte hatte diese Kündigung auf den Verdacht

gestützt, die als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigte Klägerin habe zwei von

einer Kollegin gefundene Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro bei einem

Einkauf zum eigenen Vorteil eingelöst.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Das

Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat den

Vorwurf als erwiesen angesehen; die Revision gegen seine Entscheidung hat es

nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Senat hatte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Urteil des Landesarbeitsgerichts

nicht auf angebliche Rechtsfehler hin zu überprüfen. Zu prüfen war

allein, ob einer der in § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abschließend aufgezählten

Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt. Danach ist die Revision

ua. dann zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche

Bedeutung hat.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, und zwar

bezüglich der durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht abschließend geklärten

Rechtsfrage, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers

bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt

werden kann.

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 AZN 224/09 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2009

- 7 Sa 2017/08 -

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