BAG: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 3 AZN 224/09
Bundesarbeitsgericht
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise
ordentlichen Kündigung. Die Beklagte hatte diese Kündigung auf den Verdacht
gestützt, die als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigte Klägerin habe zwei von
einer Kollegin gefundene Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro bei einem
Einkauf zum eigenen Vorteil eingelöst.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat den
Vorwurf als erwiesen angesehen; die Revision gegen seine Entscheidung hat es
nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Senat hatte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Urteil des Landesarbeitsgerichts
nicht auf angebliche Rechtsfehler hin zu überprüfen. Zu prüfen war
allein, ob einer der in § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abschließend aufgezählten
Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt. Danach ist die Revision
ua. dann zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche
Bedeutung hat.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, und zwar
bezüglich der durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht abschließend geklärten
Rechtsfrage, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers
bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt
werden kann.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 AZN 224/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2009
- 7 Sa 2017/08 -