BAG: Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten

27.03.2009

Bundesarbeitsgericht

Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt,

so ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig. Das Arbeitsverhältnis

kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Sonderkündigungsschutz

setzt eine wirksame Bestellung als Abfallbeauftragter voraus. Die Bestellung

bedarf der Schriftform und wird regelmäßig gesondert dokumentiert. Im Einzelfall

kann sie bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag erfolgen.

Der Kläger war seit dem 2. Mai 2006 bei der Beklagten angestellt. Im Arbeitsvertrag

ist festgehalten, dass dem Kläger neben seiner Tätigkeit als Betriebsleiter auch die

des Betriebsbeauftragten für Abfall oblag. Die Beklagte erstellte im Mai 2006 ein Organigramm,

das den Kläger als Abfallbeauftragten auswies. Mit Schreiben vom

24. Oktober 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum

24. November 2006 und bot dem Kläger eine Weiterbeschäftigung zu geänderten

Bedingungen an.

Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Der

Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die ordentliche Kündigung ist wegen Verstoßes gegen den in § 55 Abs. 3

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelten Sonderkündigungsschutz

nichtig. Die Beklagte hatte den Kläger mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags

wirksam zum Abfallbeauftragten bestellt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -, Urteil

vom 24. Mai 2007 - 9 Sa 14/07 -

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