BAG: Stufenzuordnung nach dem TVöD bei einer Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit

04.07.2014

Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT beginnt bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit dem Tag der Höhergruppierung. Die vorher zurückgelegten Zeiten werden auf diese Stufenlaufzeit auch dann nicht angerechnet, wenn vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage gemäß § 14 TVöD-AT vergütet wurde. Die Zulage findet auch keine Berücksichtigung bei der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT. Diese knüpft ausdrücklich nur an das bisherige Tabellenentgelt iSd. § 15 TVöD-AT und nicht an die bisherige Gesamtvergütung an.

Der Kläger wurde seit dem 1. Januar 2005 als Arbeitsvermittler in einer ARGE eingesetzt und zum 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) übergeleitet. Da die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zuzuordnen ist, erhielt der Kläger eine Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT. Ab dem 1. Januar 2011 wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers dauerhaft übertragen und Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD (VKA) geleistet. Der Kläger will ab diesem Zeitpunkt nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) vergütet werden. Bei der Stufenlaufzeit müsse berücksichtigt werden, dass er bereits seit dem 1. Januar 2005 als Arbeitsvermittler gearbeitet habe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die von dem Kläger in Anspruch genommene Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f) TVöD-AT, wonach Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA) gleichstehen, betrifft nur die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. September 2012 - 2 Sa 103/12 -

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