BAG: Tarifvertrag über die Zuordnung von Betrieben

30.07.2009

Bundesarbeitsgericht

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann durch einen Tarifvertrag ua. die Bildung eines unternehmenseinheitlichen

Betriebsrats bestimmt werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten

erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer

dient. Der Abschluss eines Tarifvertrags über eine vom Gesetz abweichende Zuordnung der

betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten muss nicht gemeinsam durch alle im Unternehmen

vertretenen Gewerkschaften erfolgen. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts

entschieden.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel. Sie schloss mit der Gewerkschaft

DHV einen Tarifvertrag über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung ihrer

Betriebsstätten ab. Nach diesem Tarifvertrag richtete sich die Betriebsratswahl 2006, bei der

ein aus 15 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt worden ist. Die Betriebsratswahl

wurde von der Gewerkschaft ver.di angefochten, die ihrerseits im Jahr 2002 mit der Arbeitgeberin

einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 BetrVG abgeschlossen hatte und sich im Vorfeld

der Betriebsratswahl 2006, aber nach Abschluss des umstrittenen Tarifvertrags erfolglos um

den Abschluss eines Zuordnungstarifvertrags bemüht hatte.

Die Vorinstanzen haben dem Wahlanfechtungsantrag entsprochen. Die Rechtsbeschwerden

des Betriebsrats und der Arbeitgeberin hatten vor dem Siebten Senat Erfolg. Der Abschluss

des Zuordnungstarifvertrag musste nicht unter Beteiligung der Gewerkschaft ver.di erfolgen.

Allerdings könnte der umstrittene Tarifvertrag aus anderen Gründen nicht wirksam sein, die

das Landesarbeitsgericht bisher nicht geprüft hat. Deshalb ist die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgerichts Nürnberg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 5 TaBV

14/07 -

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