BAG: Übergang von Betriebsteilen - Gemeinschaftsbetrieb

17.02.2006

Bundesarbeitsgericht

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so

tritt dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt

des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Erwerben verschiedene rechtlich

selbständige Unternehmen vom insolvent gewordenen Arbeitgeber nur einzelne Betriebsmittel,

führt dies dann zu einem Teilbetriebsübergang, wenn diese Betriebsmittel die Identität

eines bereits zuvor beim Arbeitgeber organisatorisch verselbständigten Teilbetriebs prägten.

Haben die Erwerber dieser Betriebsmittel zur Betriebsführung einen Gemeinschaftsbetrieb

gebildet, so wird dieser Betrieb ebenfalls nicht gemäß § 613a BGB neuer Arbeitgeber. Zum

einen bleiben bei einem Gemeinschaftsbetrieb die ihn errichtenden Unternehmen Arbeitgeber

der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Zum anderen wird auf die Betriebsführungsgesellschaft

nichts, was die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ausmacht, übertragen.

Der Kläger war seit 1980 bei der Insolvenzschuldnerin, die Aufträge von gewerblichen und

Privatkunden bearbeitete, als Lüftungs- und Heizungsbauer tätig. Die Schuldnerin stellte

ihren Geschäftsbetrieb in der ersten Julihälfte 2003 ein. Der Insolvenzverwalter sprach Kündigungen

gegenüber allen Arbeitnehmern aus. Die Beklagten wurden mit Gesellschaftsverträgen

aus Juli 2003 gegründet und im August 2003 in das Handelsregister eingetragen.

Beide Firmen üben ihre Geschäftstätigkeit in einzelnen Räumen der Insolvenzschuldnerin

aus. Sie sind ebenso wie die Insolvenzschuldnerin im Bereich der Heizungs- und Sanitärtechnik

tätig, wobei ein Unternehmen private Aufträge bearbeitet und das andere Unternehmen

gewerbliche Aufträge durchführt und größere Baustellen betreibt. Die Unternehmen

übernahmen jeweils drei von 17 bereits bei der Insolvenzschuldnerin tätige Arbeitnehmer

sowie einige Fahrzeuge.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass das mit der Insolvenzschuldnerin

begründete Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen auf die Beklagten übergegangen

ist. Die Kündigung hält er für unwirksam. Der Kläger meint, der Betrieb sei auf

einen Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten oder zumindest auf eine der beiden Beklagten

übergegangen. Die Beklagten sind hingegen der Auffassung, der Betrieb der Insolvenzschuldnerin

sei stillgelegt und nicht von ihnen fortgeführt worden. Sie seien in getrennten

Geschäftsbereichen tätig und hätten keine wesentlichen Betriebsmittel übernommen. Auch

bildeten sie keinen Gemeinschaftsbetrieb. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2006 - 8 AZR 211/05 -

 

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 22. Februar 2005 - 13 Sa

1316/04 -

 

Vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2006 - 8 AZR 204/05 -

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