BAG: Urlaub für arbeitnehmerähnliche Personen

16.11.2005

Bundesarbeitsgericht

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 1 BUrlG) haben Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr

Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Als Arbeitnehmer iSd. Gesetzes gelten auch Personen,

die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen

anzusehen sind (§ 2 BUrlG). Der Urlaubsanspruch der arbeitnehmerähnlichen Personen

richtet sich grundsätzlich nach denselben Bestimmungen wie der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer.

Sie haben ebenfalls Anspruch auf bezahlte Freistellung. Bei Beendigung des

Beschäftigungsverhältnisses ist der Urlaub abzugelten.

Die in einer Klinik als Nachtwache beschäftigte Klägerin hatte geltend gemacht, sie sei Arbeitnehmerin

gewesen. Die Arbeitgeberin hatte das verneint, weil die Klinik den Nachtwachendienstplan

nicht selbst erstellte, sondern den beschäftigten Nachtwachen überließ, sich

in die monatlichen Dienstpläne einzutragen. Es habe auch kein Dauerschuldverhältnis als

arbeitnehmerähnliche Person vorgelegen, sondern allenfalls ein auf den jeweiligen Dienst

beschränktes Dienstverhältnis.

Der Neunte Senat hat die Beklagte - wie bereits das Landesarbeitsgericht - zur Zahlung der

verlangten Urlaubsvergütung verurteilt. Er hat offen gelassen, ob die Klägerin Arbeitnehmerin

der Beklagten war. Sie war zumindest arbeitnehmerähnliche Person. Die Beklagte hatte

der Klägerin ohne zeitliche Beschränkung gestattet, sich in die monatlichen Dienstpläne einzutragen

und ihr damit eine fortlaufende Beschäftigung ermöglicht. Die Klägerin hat diese

wahrgenommen und monatlich zwischen zehn Diensten und achtzehn Diensten (120 bis 216

Stunden) gearbeitet. Sie ist vergleichbar einem Arbeitnehmer tätig geworden und war wirtschaftlich

von der Beklagten abhängig.

BAG, Urteil vom 15. November 2005 - 9 AZR 626/04 -

 

Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2004 - 6 Sa 310/04 -

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