BAG: Vergleichsentgelt bei Überleitung eines Arbeitsverhältnisses vom BAT in den TVöD

26.06.2009

Bundesarbeitsgericht

Wurde ein städtischer Angestellter zum Überleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005, vom

Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

übergeleitet, war ein Vergleichsentgelt zu bilden. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA war

dabei der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte aufgrund einer

Tätigkeit im öffentlichen Dienst auch ortszuschlagsberechtigt war. Die Tätigkeit des Ehegatten

in einem Krankenhaus in Trägerschaft der Caritas stand dem grundsätzlich gleich,

denn die Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes

(AVR) enthalten in Bezug auf den Ortszuschlag dem BAT vergleichbare

Regelungen. Nach den AVR wurde der kirchliche Arbeitgeber zwar von der Verpflichtung zur

Zahlung des familienstandsbezogenen Anteils des Ortszuschlags entbunden, wenn der bei

einem Arbeitgeber im außerkirchlichen Bereich beschäftigte Ehegatte des Beschäftigten den

Ortszuschlag der Stufe 2 erhielt. Das war für Angestellte kommunaler Arbeitgeber ab dem

Stichtag der Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse vom BAT in den TVöD jedoch nicht

mehr der Fall. Der nach den AVR-Caritas beschäftigte Ehegatte des übergeleiteten Arbeitnehmers

hat deshalb ab diesem Tag Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2.

Ein fehlerhaft gebildetes Vergleichsentgelt kann für künftige Entgeltzahlungen jederzeit korrigiert

werden; die Ausschlussfrist des § 37 TVöD steht nur einer unbegrenzten Rückforderung

des in der Vergangenheit zu viel gezahlten Entgelts entgegen.

Der verheiratete Kläger ist seit 1986 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis

der Ehefrau des Klägers, die bei einer von der Caritas getragenen Klinik beschäftigt

ist, finden die AVR-Caritas Anwendung. Im September 2005 bezog der Kläger mit

seiner Arbeitsvergütung den Ortszuschlag der Stufe 2. Zum 1. Oktober 2005 wurde sein

Arbeitsverhältnis vom BAT in den TVöD übergeleitet. Bei der Bildung des Vergleichsentgelts

berücksichtigte die Beklagte zunächst den Ortszuschlag der Stufe 2, korrigierte dies jedoch

im August 2006 dahin, dass sie nur noch den Ortszuschlag der Stufe 1 in Ansatz brachte.

Die Ehefrau des Klägers hat rückwirkend ab dem 1. Oktober 2005 Ortszuschlag nach Stufe 2

erhalten. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Berechnung seines Vergleichsentgelts

unter Einbeziehung des Ortszuschlags der Stufe 2.

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Gem. § 5 TVÜ-VKA war bei der Bildung des

Vergleichsentgelts der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen. Andernfalls stünden die

Ehegatten finanziell besser als vor der Überleitung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 - 6 AZR 384/08 -

Vorinstanz Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 28. Februar 2008 - 17 Sa 2138/07 -

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