BAG: Verpflichtung eines Spitzenverbandes, auf seine Mitgliedsverbände einzuwirken, bestimmte ausformulierte regionale Tarifverträge abzuschließen

30.01.2006

Bundesarbeitsgericht

Eine Tarifvertragspartei ist verpflichtet, auf ihre Mitglieder einzuwirken, einen für sie geltenden

Tarifvertrag durchzuführen. Ebenso ist auch ein Spitzenverband verpflichtet, auf seine

Mitgliedsverbände auf die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen hinzuwirken, die sich aus

einem von dem Spitzenverband abgeschlossenen Tarifvertrag für die regionalen Mitgliedsverbände

ergeben. Der Inhalt dieser Einwirkungspflicht folgt zunächst aus dem betreffenden

Tarifvertrag selbst.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit verlangt die IG BAU als Tarifvertragspartei

des überregionalen Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen

im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der

fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) von dem Zentralverband des

deutschen Baugewerbes und dem Hauptverband der deutschen Bauindustrie, auf regionale

Mitgliedsverbände einzuwirken, mit der IG BAU in Ergänzung zum TV Lohn/West bestimmte,

im Einzelnen ausformulierte regionale Lohntarifverträge („Lohntabellen“) abzuschließen.

Die Einwirkungsklage war in allen Instanzen erfolglos. Aus dem TV Lohn/West ergibt sich

keine Verpflichtung der regionalen Tarifvertragsparteien, Tarifverträge mit dem im Klageantrag

abschließend ausformulierten Inhalt abzuschließen. Insbesondere hinsichtlich der zahlreichen

nur in den bisherigen regionalen Tarifverträgen, nicht im TV Lohn/West vorgesehenen

Sonderlohngruppen für bestimmte Berufstätigkeiten haben die regionalen Tarifvertragsparteien

einen eigenen Gestaltungsspielraum. Welche Sonderlohngruppen mit welcher Vergütung

in den abzuschließenden regionalen Tarifverträgen erhalten bleiben, ist durch den TV

Lohn/West selbst nicht abschließend geregelt worden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 AZR 552/04 -

 

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2004 – 2 Sa 338/04 –

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