BFH: Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastungen

13.05.2024

Urteil vom 29.02.2024 – VI R 2/22

Mit Urteil vom 29.02.2024 – VI R 2/22 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Auf wendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine durch eine Krankheit des Partners veran lasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein kön nen.

Bei der PID handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststel lung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Es erfolgt eine ziel gerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.

Im Streitfall lag bei dem Partner der Klägerin eine chromosomale Translokation vor. Aufgrund dieser Chromosomenmutation bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein auf natürli chem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinde- rungen leidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist. Daher wurde eine PID durchgeführt. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der ent sprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 des Einkom- mensteuergesetzes beantragte. Das FA lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab. Das FG gab der Klage hinsichtlich der von der Klägerin selbst getragenen Aufwendungen statt.

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin seien zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszuglei chen. Wegen der biologischen Zusammenhänge habe anders als bei anderen Erkrankungen durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krank heit eintreten können. Daher stehe der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Be rücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen.

Unschädlich war auch, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren. Schließlich war auch das Erfordernis der Übereinstimmung der vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften –insbesondere dem Embryonenschutzgesetz– erfüllt.

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