BFH: Beitrittsaufforderung an Bundesministerium der Finanzen wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Bundesfinanzhof
Mit Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, einem Revisionsverfahren
zur Grunderwerbsteuer beizutreten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der
Grundbesitzbewertung zu prüfen ist.
In dem Verfahren ist zu entscheiden, inwieweit für den Erwerb der gesamten
Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz Grunderwerbsteuer
festzusetzen ist. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes bemisst
sich die Grunderwerbsteuer u.a. bei steuerpflichtigen Anteils¬vereinigungen
und erwerben nicht nach dem Wert der Gegenleistung
(Regelbemessungsgrundlage); vielmehr werden für diese Fälle die vom Finanzamt
gesondert festzustellenden (vor dem 1. Januar 2009 auch für die
Erbschaftsteuer maßgeblichen) Grundbesitzwerte nach §§ 138 ff. des
Bewertungsgesetzes als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen.
Diese Grundbesitzbewertung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem
zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ergangenen Beschluss vom 7. November 2006
1 BvL 10/02 in umfassender Weise als verfassungswidrig beanstandet. Es hat
insbesondere festgestellt, dass die Grundbesitzwerte für bebaute Grundstücke
zwischen weniger als 20 v.H. und über 100 v.H. des gemeinen Werts liegen und
somit eine so große Streubreite aufweisen, dass der Bewertung Zufälliges und
Willkürliches anhaftet, ohne dass dies als Folge einer zulässigen Typisierung
verfassungsrechtlich hinnehmbar ist.
Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf diese Entscheidung durch das
Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 lediglich die
Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer neu geregelt. Für
die Grunderwerbsteuer hat er es demgegenüber bei den bisherigen, vom BVerfG
beanstandeten Bewertungsvorschriften belassen. Der BFH zieht deshalb eine
Vorlage an das BVerfG in Betracht und hat zunächst mit Beschluss vom 27. Mai
2009 das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um sich zu dieser
Problematik zu äußern.