BFH: Beitrittsaufforderung an Bundesministerium der Finanzen wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

15.07.2009

Bundesfinanzhof

Mit Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das

Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, einem Revisionsverfahren

zur Grunderwerbsteuer beizutreten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der

Grundbesitzbewertung zu prüfen ist.

In dem Verfahren ist zu entscheiden, inwieweit für den Erwerb der gesamten

Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz Grunderwerbsteuer

festzusetzen ist. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes bemisst

sich die Grunderwerbsteuer u.a. bei steuerpflichtigen Anteils¬vereinigungen

und erwerben nicht nach dem Wert der Gegenleistung

(Regelbemessungsgrundlage); vielmehr werden für diese Fälle die vom Finanzamt

gesondert festzustellenden (vor dem 1. Januar 2009 auch für die

Erbschaftsteuer maßgeblichen) Grundbesitzwerte nach §§ 138 ff. des

Bewertungsgesetzes als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen.

Diese Grundbesitzbewertung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem

zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ergangenen Beschluss vom 7. November 2006

1 BvL 10/02 in umfassender Weise als verfassungswidrig beanstandet. Es hat

insbesondere festgestellt, dass die Grundbesitzwerte für bebaute Grundstücke

zwischen weniger als 20 v.H. und über 100 v.H. des gemeinen Werts liegen und

somit eine so große Streubreite aufweisen, dass der Bewertung Zufälliges und

Willkürliches anhaftet, ohne dass dies als Folge einer zulässigen Typisierung

verfassungsrechtlich hinnehmbar ist.

Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf diese Entscheidung durch das

Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 lediglich die

Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer neu geregelt. Für

die Grunderwerbsteuer hat er es demgegenüber bei den bisherigen, vom BVerfG

beanstandeten Bewertungsvorschriften belassen. Der BFH zieht deshalb eine

Vorlage an das BVerfG in Betracht und hat zunächst mit Beschluss vom 27. Mai

2009 das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um sich zu dieser

Problematik zu äußern.

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