BFH: Bilanzierung eines „Bearbeitungsentgelts“ für einen Kredit

07.09.2011

Nr. 71 vom 7. September 2011

Urteil vom 22. Juni 2011 I R 7/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. Juni 2011 I R 7/10 entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensnehmer ein bei Vertragsschluss zu leistendes einmaliges Entgelt ("Bearbeitungsentgelt") für ein betriebliches Darlehen sofort in voller Höhe steuermindernd absetzen kann.

Ein sofortiger Abzug ist danach möglich, wenn der Darlehensnehmer das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte, falls der Darlehensvertrag vorzeitig beendet wird. Anders ist es aber, wenn die besagte vorzeitige Vertragsbeendigung ganz unwahrscheinlich ist, etwa weil vereinbart wurde, dass der Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dann hat der Darlehensnehmer das Bearbeitungsentgelt mithilfe sog. aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu verteilen und kann es nur in jährlichen Teilbeträgen steuermindernd absetzen.

Der vom BFH entschiedene Fall betraf öffentlich geförderte Darlehen, die ein Unternehmen zur Finanzierung eines Möbelhauses aufgenommen hatte.

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