BFH: Durchführung von Kanutouren für Schulklassen nicht von der Umsatzsteuer befreit

10.09.2009

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2009 V R 35/07 entschieden, dass die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Es handelt sich nicht um eine "Aufnahme" der Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke im Sinne der in § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelten Umsatzsteuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt.

Der Kläger hatte mehrtägige Kanutouren für Schulklassen im Rahmen sog. Projektwochen organisiert und dabei die Planung der Touren sowie die Reservierung der Campingplätze übernommen Er behandelte seine Umsätze als umsatzsteuerfrei, weil seiner Ansicht nach seine Leistungen der Jugendbetreuung und Jugenderziehung dienten. Das Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf die Umsätze des Klägers der Umsatzsteuer. Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Zur Begründung führt er aus, der Begriff der "Aufnahme" in § 4 Nr. 23 UStG enthalte ein Moment der Obhut und Betreuung. Die Steuerbefreiung setze deshalb die Übernahme der Gesamtverantwortung für die Jugendlichen voraus. Es entspreche auch nicht dem Gesetzeszweck, Umsätze von der Steuer zu befreien, die --wie die streitigen Kanutouren-- lediglich faktisch auch mit Erziehungsleistungen verbunden seien.

Aus dem Gemeinschaftsrecht lasse sich ebenfalls keine Steuerbefreiung herleiten. Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 77/388/EWG seien zwar die "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" von der Umsatzsteuer befreit. Für die Anerkennung einer "anderen Einrichtung" in diesem Sinne reichten vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und der Schule aber nicht aus. Entsprechendes gelte für Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell