BFH entscheidet über Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds in Nordrhein-Westfalen

28.12.2005

Bundesfinanzhof

Die evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen haben erstmals für das Jahr

2001 ein sog. besonderes Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen eingeführt.

Betroffen sind hiervon (verheiratete) Kirchenmitglieder, bei denen das

Familieneinkommen ausschließlich oder doch im Wesentlichen durch den

Ehegatten erwirtschaftet wird, sofern dieser selbst keiner Kirche angehört.

Erhoben wird das besondere Kirchgeld nur, wenn die Ehegatten bei der

Einkommensteuer die Zusammenveranlagung gewählt haben. Die maßgeblichen

kirchensteuerlichen Bestimmungen wurden im Laufe des Jahres 2001 geschaffen

bzw. genehmigt und veröffentlicht und sind - rückwirkend - zum 1. Januar

2001 in Kraft getreten. In mehreren Verfahren hatten Steuerpflichtige dagegen

geklagt.

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat jetzt mit Urteil vom 19. Oktober 2005

(I R 76/04) entschieden, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds in

Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß ist. Sie verstößt insbesondere nicht

gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot. Darüber

hinaus hat der I. Senat auch das Vorliegen eines strukturelles

Vollzugsdefizits, auf das sich die Kläger in Anlehnung an das Urteil des

Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Spekulationsgeschäften aus dem

Jahre 2004 berufen haben, verneint.

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