BFH: EuGH-Vorlage zum umsatzsteuerlichen Leistungsort bei Zellvermehrung für ausländische Unternehmer und zur Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

14.05.2009

Bundesfinanzhof

Beschluss vom 1. April 2009 XI R 52/07

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit

Beschluss vom 1. April 2009 XI R 52/07 mehrere Fragen im Zusammenhang mit dem Leistungsort bei

der Vermehrung menschlicher Zellen durch Zellkultivierung für ausländische Unternehmer und zur

Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die in Deutschland ansässige Klägerin ist im Bereich der Gewebezüchtung (Tissue-Engineerung)

tätig. Sie löst aus dem ihr von Ärzten oder Kliniken übersandten Knorpelmaterial eines Patienten

Zellen heraus, die sie durch Zellkultivierung vermehrt und die dann dem Patienten wieder implantiert

werden. Sie ist der Meinung, ihre Umsätze mit Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft sind nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes nicht in

Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Nach dieser Vorschrift unterliegen im Inland ausgeführte "Arbeiten

an beweglichen körperlichen Gegenständen" nicht der deutschen Umsatzsteuer, wenn der

Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und er die dort erteilte Umsatzsteuer-

Identifikationsnummer "verwendet". Diese Vorschrift beruht auf Art. 28b Teil F der Richtlinie

77/388/EWG.

Der BFH hat den EuGH um eine Vorabentscheidung darüber ersucht, ob die Zellvermehrungen zum

Zwecke der Eigenimplantation als "Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen" im Sinne

von Art. 28b Teil F der Richtlinie 77/388/EWG qualifiziert werden können und ob einem

Leistungsempfänger, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, eine Dienstleistung nur dann im

Sinne dieser Bestimmung "unter seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht worden" ist,

wenn darüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden ist. Hilfsweise hat der BFH gefragt,

ob die Zellvermehrung eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin ist.

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