BFH: Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder
Bundesfinanzhof
Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 49/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH)
seine Rechtsprechung zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern fortentwickelt.
Anlass war die Frage, ob aus dem Tronc-Aufkommen einer Spielbank an dort
beschäftigte Arbeitnehmer ausbezahlte Gelder als Trinkgelder im Sinne des § 3
Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind. Der BFH hat dies
verneint.
Im Streitfall war der Kläger bei der Spielbank Berlin als angestellter
Kassierer (Croupier) im Bereich des Automatenspiels tätig. Er erhielt ein
Festgehalt und darüber hinaus auf Grundlage des Tarifvertrags einen Anteil am
Troncaufkommen in Höhe von rund 18.200,- €. Das Troncaufkommen resultiert
daraus, dass Spielbankbesucher Trinkgeld in Form von Jetons in die zu diesem
Zweck aufgestellten Behälter geben.
Der BFH stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf zwei Gründe. Zum einen
fehlte es an der trinkgeldtypischen persönlichen Beziehung zwischen
Arbeitnehmer und Spielbankbesucher, weil das Spielbankengesetz des Landes
Berlin die Annahme eines Trinkgelds strikt untersagte und von
Spielbankbesuchern dennoch geleistete Zuwendungen unmittelbar an den
Arbeitgeber weitergeleitet werden müssen. Zum andern hatte der Kläger die
Gelder nicht unmittelbar vom Spielbankbesucher, sondern von seinem
Arbeitgeber erhalten. Damit aber fehlte die Voraussetzung des § 3 Nr. 51
EStG, dass die Trinkgelder "vom Dritten“ gegeben werden. Die ausbezahlten
Gelder waren nicht "sein" Trinkgeld, sondern solche der Spielbank, seines
Arbeitgebers. Hierin sah der BFH auch den Unterschied zu Trinkgeldzahlungen
in eine gemeinsame Kasse z.B. beim Friseur- oder Gaststättengewerbe. Denn
dort haben Arbeitnehmer entweder selbst Miteigentum am Inhalt der
Trinkgeldkasse oder zumindest aber einen Anspruch auf Herausgabe des
Trinkgelds gegen den Arbeitgeber. Die Frage, ob der verfassungsrechtliche
Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit der seit 2004 betragsmäßig
unbegrenzten Steuerbefreiung für Trinkgelder Grenzen setzt, ließ der BFH im
Streitfall dahinstehen.