BFH: Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder

21.01.2009

Bundesfinanzhof

Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 49/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH)

seine Rechtsprechung zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern fortentwickelt.

Anlass war die Frage, ob aus dem Tronc-Aufkommen einer Spielbank an dort

beschäftigte Arbeitnehmer ausbezahlte Gelder als Trinkgelder im Sinne des § 3

Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind. Der BFH hat dies

verneint.

Im Streitfall war der Kläger bei der Spielbank Berlin als angestellter

Kassierer (Croupier) im Bereich des Automatenspiels tätig. Er erhielt ein

Festgehalt und darüber hinaus auf Grundlage des Tarifvertrags einen Anteil am

Troncaufkommen in Höhe von rund 18.200,- €. Das Troncaufkommen resultiert

daraus, dass Spielbankbesucher Trinkgeld in Form von Jetons in die zu diesem

Zweck aufgestellten Behälter geben.

Der BFH stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf zwei Gründe. Zum einen

fehlte es an der trinkgeldtypischen persönlichen Beziehung zwischen

Arbeitnehmer und Spielbankbesucher, weil das Spielbankengesetz des Landes

Berlin die Annahme eines Trinkgelds strikt untersagte und von

Spielbankbesuchern dennoch geleistete Zuwendungen unmittelbar an den

Arbeitgeber weitergeleitet werden müssen. Zum andern hatte der Kläger die

Gelder nicht unmittelbar vom Spielbankbesucher, sondern von seinem

Arbeitgeber erhalten. Damit aber fehlte die Voraussetzung des § 3 Nr. 51

EStG, dass die Trinkgelder "vom Dritten“ gegeben werden. Die ausbezahlten

Gelder waren nicht "sein" Trinkgeld, sondern solche der Spielbank, seines

Arbeitgebers. Hierin sah der BFH auch den Unterschied zu Trinkgeldzahlungen

in eine gemeinsame Kasse z.B. beim Friseur- oder Gaststättengewerbe. Denn

dort haben Arbeitnehmer entweder selbst Miteigentum am Inhalt der

Trinkgeldkasse oder zumindest aber einen Anspruch auf Herausgabe des

Trinkgelds gegen den Arbeitgeber. Die Frage, ob der verfassungsrechtliche

Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit der seit 2004 betragsmäßig

unbegrenzten Steuerbefreiung für Trinkgelder Grenzen setzt, ließ der BFH im

Streitfall dahinstehen.

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