BFH: Gewerbesteuerliches Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft

08.03.2024

Urteil vom 30.11.2023 – III R 55/20

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.11.2023 – III R 55/20 entschieden hat, kommt es für die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs allein darauf an, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen.

Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren überwiegend im Konzernverbund diverse Dienstleis tungen. Darüber hinaus nahm sie faktisch die Stellung einer Konzernfinanzierungsgesellschaft ein und erfüllte dadurch die Voraussetzungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 des Kredit wesengesetzes (KWG). Bei einem Vergleich der Aktivposten überwog das Bankgeschäft die bankfremden Geschäfte. Dagegen waren die Umsatzerlöse und Erträge der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Dienstleistungsunternehmen höher als die aus ihrer Tätigkeit als Finanzierungsge sellschaft. Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen deshalb davon aus, dass es sich bei der Klägerin um kein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen handelte und sie deshalb das gewerbesteuerrechtliche Bankenprivileg nicht in Anspruch neh men konnte.

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für begründet. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbe steuergesetzes wird zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. ein Viertel der Entgelte für Schulden hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung findet bei Banken je doch nur eingeschränkt statt, um dem hohen Fremdmitteleinsatz Rechnung zu tragen (sog. Ban kenprivileg). Voraussetzung der Inanspruchnahme des Bankenprivilegs ist u.a., dass das Unter nehmen ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 KWG ist und im Wesentlichen eigentliche Bankge schäfte tätigt. In den Streitjahren 2008 bis 2017 galten auch Konzernfinanzierungsgesellschaften als Kreditinstitute. Ob das Unternehmen im Wesentlichen Bankgeschäfte tätigt, bestimmt sich al lein nach dem in § 19 Abs. 2 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung vorgesehenen Aktiv- postenvergleich und nicht nach Umsatz- oder Ertragszahlen. Danach erfüllte die Klägerin die Vo raussetzungen des Bankenprivilegs.

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