BFH: Kein Abgeltungsteuertarif bei Gesellschafterfremdfinanzierung einer im Ausland ansäs- sigen Kapitalgesellschaft

17.08.2023

Beschluss vom 27.06.2023 – VIII R 15/21
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27.06.2023 – VIII R 15/21 entschieden, dass
Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er
mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, nach der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 gel-
tenden Rechtslage mit dem regulären progressiven Steuersatz des § 32a des Einkommensteuer-
gesetzes (EStG) zu besteuern sind.
Im Streitfall gewährte der Kläger Darlehen an eine niederländische Kapitalgesellschaft, an der er
mittelbar über eine weitere niederländische Kapitalgesellschaft als Alleingesellschafter beteiligt
war. Die hieraus erzielten Darlehenszinsen in Höhe von rund 400.000 € erklärte er in seiner
Einkommensteuererklärung als dem Sonder-Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (Steuersatz 25 %)
unterliegende Kapitalerträge. Das Finanzamt unterwarf die Zinsen dagegen der höheren tarifli-
chen Einkommensteuer unter Hinweis auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG. Nach dieser
Vorschrift findet der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG keine Anwendung bei be-
stimmten Kapitalerträgen, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt wer-
den, der zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn der
Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.
Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die dagegen erhobene Revision
wies der BFH zurück.
Der BFH bejahte das erforderliche Näheverhältnis des Klägers zu der Anteilseigner-
Kapitalgesellschaft, weil er aufgrund seiner Beteiligung als Alleingesellschafter deren Einfluss-
möglichkeiten auf Ebene der Schuldner-Kapitalgesellschaft beherrschte. Anhaltspunkte dafür,
die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG über den Wortlaut hinaus auf reine
Inlandssachverhalte zu beschränken, sah der BFH aber nicht. Der Gesetzgeber habe erst mit dem
JStG 2020 neu geregelt, dass der Ausschluss des gesonderten Steuertarifs nur für solche Kapital-
erträge aus Gesellschafterforderungen gegenüber der Schuldner-Kapitalgesellschaft gelte, die
auf Seiten der Gesellschaft zu entsprechenden inländischen Betriebsausgaben führten.

Der BFH sah auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1
des Grundgesetzes, weil Kapitalerträge, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft an einen
Anteilseigner oder an eine diesem nahestehende Person gezahlt würden, unter denselben Vo-
raussetzungen wie im Streitfall tariflich zu besteuern seien.

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