BFH: Kein Anspruch auf Kindergeld für nicht zum Zivildienst verpflichtete Kinder, die einen durch die "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienst im Ausland leisten

24.06.2009

Bundesfinanzhof

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. März 2009 III R 33/07

steht dem Vater für den Zeitraum, in dem seine Tochter einen durch die

"Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienst in Norwegen

leistete, kein Kindergeld zu.

Kinder, die einen freiwilligen unentgeltlichen Dienst leisten, werden für das

Kindergeld berücksichtigt, wenn es sich um einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

Buchst. d des Einkommensteuergesetzes aufgezählten Freiwilligendienst

handelt. Dazu gehörten im streitigen Zeitraum 2004/2005 nur das freiwillige

soziale Jahr im Sinne i.S. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen

sozialen Jahres (FSJG), das freiwillige ökologische Jahr i.S. des Gesetzes

zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG), der

Freiwilligendienst i.S. des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 oder ein anderer Dienst im

Ausland i.S. von § 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG).

Die von der "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienste

im Ausland erfüllten im streitigen Zeitraum 2004/2005 nicht die gesetzlichen

Voraussetzungen eines freiwilligen sozialen Jahres i.S. des FSJG, eines

freiwilligen ökologischen Jahres i.S. des FÖJG oder eines europäischen

Freiwilligendienstes. Sie konnten allenfalls als Dienst im Ausland i.S. von §

14b ZDG einen Anspruch auf Kindergeld für wehrpflichtige, den Kriegsdienst

verweigernde Kinder begründen, da nach § 14b Abs. 1 ZDG

Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen werden, wenn sie

unentgeltlich einen Dienst im Ausland leisten, der das friedliche

Zusammenleben der Völker fördern will und der von einem nach § 14b Abs. 3 ZDG

anerkannten Träger durchgeführt wird.

Nach Auffassung des BFH verstößt es nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes,

dass für Kinder, die einen solchen Friedensdienst leisten, Kindergeld nur

gewährt wird, wenn sie zum Zivildienst verpflichtet sind und den

Friedensdienst anstelle des Zivildienstes absolvieren. Die unterschiedliche

Behandlung ist gerechtfertigt, weil ein zum Wehrdienst herangezogenes Kind,

das den Kriegsdienst verweigert, zum Zivildienst oder an dessen Stelle zu

einem Friedensdienst im Ausland verpflichtet ist, während Kinder, die nicht

wehrpflichtig sind oder trotz Wehrpflicht nicht zum Wehrdienst einberufen

werden, diesen Dienst freiwillig erbringen.

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