BFH: Kein Anspruch auf Kindergeld für nicht zum Zivildienst verpflichtete Kinder, die einen durch die "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienst im Ausland leisten
Bundesfinanzhof
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. März 2009 III R 33/07
steht dem Vater für den Zeitraum, in dem seine Tochter einen durch die
"Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienst in Norwegen
leistete, kein Kindergeld zu.
Kinder, die einen freiwilligen unentgeltlichen Dienst leisten, werden für das
Kindergeld berücksichtigt, wenn es sich um einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. d des Einkommensteuergesetzes aufgezählten Freiwilligendienst
handelt. Dazu gehörten im streitigen Zeitraum 2004/2005 nur das freiwillige
soziale Jahr im Sinne i.S. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres (FSJG), das freiwillige ökologische Jahr i.S. des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG), der
Freiwilligendienst i.S. des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 oder ein anderer Dienst im
Ausland i.S. von § 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG).
Die von der "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienste
im Ausland erfüllten im streitigen Zeitraum 2004/2005 nicht die gesetzlichen
Voraussetzungen eines freiwilligen sozialen Jahres i.S. des FSJG, eines
freiwilligen ökologischen Jahres i.S. des FÖJG oder eines europäischen
Freiwilligendienstes. Sie konnten allenfalls als Dienst im Ausland i.S. von §
14b ZDG einen Anspruch auf Kindergeld für wehrpflichtige, den Kriegsdienst
verweigernde Kinder begründen, da nach § 14b Abs. 1 ZDG
Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen werden, wenn sie
unentgeltlich einen Dienst im Ausland leisten, der das friedliche
Zusammenleben der Völker fördern will und der von einem nach § 14b Abs. 3 ZDG
anerkannten Träger durchgeführt wird.
Nach Auffassung des BFH verstößt es nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes,
dass für Kinder, die einen solchen Friedensdienst leisten, Kindergeld nur
gewährt wird, wenn sie zum Zivildienst verpflichtet sind und den
Friedensdienst anstelle des Zivildienstes absolvieren. Die unterschiedliche
Behandlung ist gerechtfertigt, weil ein zum Wehrdienst herangezogenes Kind,
das den Kriegsdienst verweigert, zum Zivildienst oder an dessen Stelle zu
einem Friedensdienst im Ausland verpflichtet ist, während Kinder, die nicht
wehrpflichtig sind oder trotz Wehrpflicht nicht zum Wehrdienst einberufen
werden, diesen Dienst freiwillig erbringen.