BFH: Keine Diskriminierung von Frauen durch Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG

02.07.2009

Bundesfinanzhof

Mit Beschluss vom 27. Mai 2009 VI R 69/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine

Rechtsprechung bestätigt, dass Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem während des Mutterschutzes

gezahlten Lohn enthalten sind, nicht nach § 3b des Einkommensteuergesetzes

(EStG) steuerfrei sind. § 3b EStG führe auch nicht mittelbar zu einer

Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder

europarechtlichen Bedenken.

Eine Flugbegleiterin wurde nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft beim

Bodenpersonal eingesetzt, weil ihr nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze

der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) Sonntags-, Feiertags-, Nacht-

und Mehrarbeit verboten war. Die Zahlung einer entsprechenden Schichtzulage

blieb hiervon unberührt. Die Klägerin machte geltend, trotz des

Beschäftigungsverbotes sei die Schichtzulage weiterhin nach § 3b EStG

steuerfrei. Andernfalls werde sie gegenüber ihren männlichen Kollegen

benachteiligt. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht.

Den Antrag auf Zulassung einer Revision lehnte der BFH ab. Nach § 3b EStG

seien nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

gezahlte, neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei. Bei § 3b EStG

handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die das

Leistungsfähigkeitsprinzip durchbreche. Durch die Steuerfreiheit solle dem

Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und

Belastungen gewährt werden, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

verbunden sind. Deshalb müsse solche Arbeit auch tatsächlich geleistet

werden.

Der BFH sah im Streitfall auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 des

Grundgesetzes oder gegen das gemeinschaftsrechtlich geregelte

Diskriminierungsverbot. Durch die Beschränkung der Steuerfreiheit auf

tatsächlich geleistete Arbeiten seien Frauen auch nicht mittelbar

diskriminiert. Denn § 3b EStG entfalte grundsätzlich gleichheitswidrige

Wirkung gegenüber allen Arbeitnehmern, deren vergleichbar hoher Arbeitslohn

keiner Steuerbegünstigung unterliegt. Dies könne sachlich nur mit einem

Ausgleich für tatsächliche Arbeiten zu besonders ungünstigen Zeiten

gerechtfertigt werden. Die Norm versage nicht nur werdenden Müttern, die den

Regelungen des Mutterschutzgesetzes unterfallen, eine Steuerbegünstigung,

sondern allen Arbeitnehmern, die aus unterschiedlichsten, in ihrer Person

oder in der Sphäre ihres Arbeitgebers liegenden Gründen nach § 3b EStG

begünstigte Arbeiten nicht leisten können oder dürfen. Der Ausschluss der

Steuerfreiheit betreffe auch keine besonders "frauenspezifischen"

Arbeitsbereiche und Tätigkeiten.

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