BFH: Keine Diskriminierung von Frauen durch Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG
Bundesfinanzhof
Mit Beschluss vom 27. Mai 2009 VI R 69/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine
Rechtsprechung bestätigt, dass Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem während des Mutterschutzes
gezahlten Lohn enthalten sind, nicht nach § 3b des Einkommensteuergesetzes
(EStG) steuerfrei sind. § 3b EStG führe auch nicht mittelbar zu einer
Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder
europarechtlichen Bedenken.
Eine Flugbegleiterin wurde nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft beim
Bodenpersonal eingesetzt, weil ihr nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze
der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) Sonntags-, Feiertags-, Nacht-
und Mehrarbeit verboten war. Die Zahlung einer entsprechenden Schichtzulage
blieb hiervon unberührt. Die Klägerin machte geltend, trotz des
Beschäftigungsverbotes sei die Schichtzulage weiterhin nach § 3b EStG
steuerfrei. Andernfalls werde sie gegenüber ihren männlichen Kollegen
benachteiligt. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht.
Den Antrag auf Zulassung einer Revision lehnte der BFH ab. Nach § 3b EStG
seien nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
gezahlte, neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei. Bei § 3b EStG
handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die das
Leistungsfähigkeitsprinzip durchbreche. Durch die Steuerfreiheit solle dem
Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und
Belastungen gewährt werden, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
verbunden sind. Deshalb müsse solche Arbeit auch tatsächlich geleistet
werden.
Der BFH sah im Streitfall auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 des
Grundgesetzes oder gegen das gemeinschaftsrechtlich geregelte
Diskriminierungsverbot. Durch die Beschränkung der Steuerfreiheit auf
tatsächlich geleistete Arbeiten seien Frauen auch nicht mittelbar
diskriminiert. Denn § 3b EStG entfalte grundsätzlich gleichheitswidrige
Wirkung gegenüber allen Arbeitnehmern, deren vergleichbar hoher Arbeitslohn
keiner Steuerbegünstigung unterliegt. Dies könne sachlich nur mit einem
Ausgleich für tatsächliche Arbeiten zu besonders ungünstigen Zeiten
gerechtfertigt werden. Die Norm versage nicht nur werdenden Müttern, die den
Regelungen des Mutterschutzgesetzes unterfallen, eine Steuerbegünstigung,
sondern allen Arbeitnehmern, die aus unterschiedlichsten, in ihrer Person
oder in der Sphäre ihres Arbeitgebers liegenden Gründen nach § 3b EStG
begünstigte Arbeiten nicht leisten können oder dürfen. Der Ausschluss der
Steuerfreiheit betreffe auch keine besonders "frauenspezifischen"
Arbeitsbereiche und Tätigkeiten.