BFH: Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei fehlerhafter Umsetzung von EU-Richtlinien

24.11.2010

Pressemitteilung Nr. 99 vom 24. November 2010

Urteil vom 16. September 2010 V R 57/09

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. September 2010 V R 57/09 sind Betreiber von Glücksspielautomaten nicht berechtigt, die Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Sechste EG-Richtlinie) für Zeiträume geltend zu machen, für die bereits bestandskräftige Steuerbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung vorliegen.

Das Urteil betrifft die früher geltende Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen aus dem Jahr 2006, nach der sich die Betreiber von Glücksspielautomaten gegen die nach nationalem Recht bestehende Steuerpflicht ihrer Leistungen unmittelbar auf eine Steuerfreiheit für Glücksspielumsätze nach der sog. Sechsten EG-Richtlinie berufen konnten, da Deutschland die Sechste EG-Richtlinie fehlerhaft umgesetzt hatte. Die Steuerfreiheit nach der Sechsten EG-Richtlinie ergab sich aus einem erst 2005 ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Die betroffenen Unternehmer waren berechtigt, die sich aus diesem Urteil ergebende Steuerfreiheit auch rückwirkend für die Vergangenheit geltend zu machen.

In dem durch den BFH entschiedenen Streitfall ging es um die Frage, ob die sich aus der Sechsten EG-Richtlinie ergebende Steuerfreiheit rückwirkend auch für Besteuerungszeiträume beansprucht werden kann, für die bestandskräftige Steuerbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung vorliegen.

Der BFH hat dies in seinem jetzt veröffentlichten Urteil --entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung-- verneint. Die fehlerhafte Umsetzung der Sechsten EG-Richtlinie im nationalen Recht kann danach nur im Rahmen der allgemeinen Rechtsbehelfs- und Korrekturvorschriften für Steuerbescheide, wie sie nach der Abgabenordnung vorgesehen sind, geltend gemacht werden. Der BFH stützt dies auf die Rechtsprechung des EuGH. Danach kommt es nur darauf an, dass die fehlerhafte Umsetzung des Unionsrechts unter denselben Bedingungen gerügt werden kann, wie eine sich aus dem nationalen Recht ergebende Rechtswidrigkeit. Da für bestandskräftige Steuerbescheide, die nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen, nach nationalem Recht keine Korrekturmöglichkeit zur Behebung bloßer Rechtsfehler besteht, konnte die Klägerin die aus dem EU-Recht folgende Steuerfreiheit aus verfahrensrechtlichen Gründen im Streitfall nicht mehr geltend machen.

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