BFH: Keine freiberuflichen Einkünfte einer Personengesellschaft bei mittelbarer Beteiligung eines Berufsfremden
Bundesfinanzhof
Urteile vom 28. Oktober 2008 VIII R 69/06 und VIII R 73/06
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 69/06 entschieden, dass die
mittelbare Beteiligung eines Berufsfremden an einer Personengesellschaft, deren weitere
Gesellschafter Freiberufler sind, dazu führt, dass die Gesellschaft insgesamt keine freiberuflichen,
sondern gewerbliche Einkünfte bezieht und deshalb gewerbesteuerpflichtig ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Personengesellschaft (Untergesellschaft)
unterhielt ein Ingenieurbüro. Neben Ingenieuren war an ihr auch eine weitere Personengesellschaft
(Obergesellschaft) beteiligt. Diese fungierte als Holding für zahlreiche weitere Ingenieurbüros. Die
Gesellschafter der Obergesellschaft waren durchweg Ingenieure, allerdings mit Ausnahme eines
Gesellschafters, der ein Diplom-Kaufmann war und sich um die kaufmännischen Angelegenheiten der
Gesellschaft kümmerte.
Der BFH entschied, dass die mittelbare Beteiligung des Diplom-Kaufmannes an der Untergesellschaft
dazu führt, dass diese insgesamt gewerbliche Einkünfte bezieht. Dabei knüpfte der BFH an die
ständige Rechtsprechung an, dass eine Personengesellschaft nur dann freiberufliche Einkünfte
erzielt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale des freien Berufs in eigener Person erfüllen.
Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Gesellschafter über die im Gesetz vorausgesetzte
persönliche Berufsqualifikation verfügt und er diesen Beruf tatsächlich auch ausübt. Ist das nicht der
Fall, spricht man von einem berufsfremden Gesellschafter. Da die Obergesellschaft als solche die auf
natürliche Personen zugeschnittenen Merkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) nicht erfüllen kann und ein Gesellschafter allein durch das Halten einer Beteiligung noch
keinen freien Beruf ausübt, muss auch bei den mittelbar beteiligten Gesellschaftern geprüft werden,
ob sie die gesetzlichen Merkmale freier Berufstätigkeit verwirklichen. Im Streitfall war der mittelbar
beteiligte Diplom-Kaufmann ein berufsfremder Gesellschafter, weil er weder Ingenieur war noch den
in § 18 EStG aufgeführten Beruf des beratenden Betriebswirts tatsächlich ausgeübt hat. Hierfür
genügt es nämlich nicht, lediglich sein "eigenes" Unternehmen in kaufmännischer Hinsicht zu leiten.
Zeitgleich hat der BFH mit Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 73/06 auch die Einkünfte der
Obergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt, da die Obergesellschaft als Holding
lediglich geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Firmengruppe wahrgenommen und damit
keinen freien Beruf ausgeübt hatte.