BFH: Keine freiberuflichen Einkünfte einer Personengesellschaft bei mittelbarer Beteiligung eines Berufsfremden

26.02.2009

Bundesfinanzhof

Urteile vom 28. Oktober 2008 VIII R 69/06 und VIII R 73/06

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 69/06 entschieden, dass die

mittelbare Beteiligung eines Berufsfremden an einer Personengesellschaft, deren weitere

Gesellschafter Freiberufler sind, dazu führt, dass die Gesellschaft insgesamt keine freiberuflichen,

sondern gewerbliche Einkünfte bezieht und deshalb gewerbesteuerpflichtig ist.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Personengesellschaft (Untergesellschaft)

unterhielt ein Ingenieurbüro. Neben Ingenieuren war an ihr auch eine weitere Personengesellschaft

(Obergesellschaft) beteiligt. Diese fungierte als Holding für zahlreiche weitere Ingenieurbüros. Die

Gesellschafter der Obergesellschaft waren durchweg Ingenieure, allerdings mit Ausnahme eines

Gesellschafters, der ein Diplom-Kaufmann war und sich um die kaufmännischen Angelegenheiten der

Gesellschaft kümmerte.

Der BFH entschied, dass die mittelbare Beteiligung des Diplom-Kaufmannes an der Untergesellschaft

dazu führt, dass diese insgesamt gewerbliche Einkünfte bezieht. Dabei knüpfte der BFH an die

ständige Rechtsprechung an, dass eine Personengesellschaft nur dann freiberufliche Einkünfte

erzielt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale des freien Berufs in eigener Person erfüllen.

Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Gesellschafter über die im Gesetz vorausgesetzte

persönliche Berufsqualifikation verfügt und er diesen Beruf tatsächlich auch ausübt. Ist das nicht der

Fall, spricht man von einem berufsfremden Gesellschafter. Da die Obergesellschaft als solche die auf

natürliche Personen zugeschnittenen Merkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes

(EStG) nicht erfüllen kann und ein Gesellschafter allein durch das Halten einer Beteiligung noch

keinen freien Beruf ausübt, muss auch bei den mittelbar beteiligten Gesellschaftern geprüft werden,

ob sie die gesetzlichen Merkmale freier Berufstätigkeit verwirklichen. Im Streitfall war der mittelbar

beteiligte Diplom-Kaufmann ein berufsfremder Gesellschafter, weil er weder Ingenieur war noch den

in § 18 EStG aufgeführten Beruf des beratenden Betriebswirts tatsächlich ausgeübt hat. Hierfür

genügt es nämlich nicht, lediglich sein "eigenes" Unternehmen in kaufmännischer Hinsicht zu leiten.

Zeitgleich hat der BFH mit Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 73/06 auch die Einkünfte der

Obergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt, da die Obergesellschaft als Holding

lediglich geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Firmengruppe wahrgenommen und damit

keinen freien Beruf ausgeübt hatte.

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