BFH: Keine Meistbegünstigung für stark Behinderte beim Abzug berufsbedingter Wegekosten
Bundesfinanzhof
Stark behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale gegebenenfalls die höheren
tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen. Eine Kombination von
Entfernungspauschalen und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der
Wegekosten ist nicht zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit
Beschluss vom 5. Mai 2009 entschieden. § 9 Abs. 3 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) verlange eine einheitliche Ausübung des
Wahlrechts.
Im Streitfall suchte die Klägerin, deren Grad der Behinderung 90 v. H.
beträgt, an 195 Tagen ihre 99 km entfernte Arbeitstätte auf. Hierzu fuhr sie
zunächst mit dem PKW von ihrer Wohnung 17 km bis zum Bahnhof. Die
verbleibenden 82 km legte sie mit der Bahn zurück. Das Finanzamt
berücksichtigte die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale als
Werbungskosten. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die
Kosten für die Fahrten mit dem PKW zum Bahnhof nicht in Höhe der Pauschale
(1.248 €) sondern mit den höheren tatsächlichen Kosten (1.989 €) anzusetzen.
Für die Fahrten mit der Bahn wollte sie weiter die günstigere
Entfernungspauschale (5.112 €) und nicht die tatsächlichen Kosten (1.682 €)
berücksichtigt wissen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Der BFH hat nun entschieden, dass die von der Klägerin begehrte Kombination
von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der
Wegekosten mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar sei. Menschen mit einer
entsprechenden Behinderung hätten nach dem eindeutigen Wortlaut der
Vorschrift nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den
Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu
bemessen. Eine andere Wahlmöglichkeit biete die Regelung nicht. § 9 Abs. 2
Satz 3 EStG ermögliche Behinderten aus sozialen Gründen Fahrtkosten in
tatsächlicher Höhe abzuziehen. Der Gesetzgeber trage damit vor dem
Hintergrund nicht kostendeckender Pauschalen insbesondere bei der Nutzung
eines PKW, typisierend dem Umstand Rechnung, dass erheblich gehbehinderte
Personen nur eingeschränkt auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen könnten.
Eine "Meistbegünstigung" --wie von der Klägerin begehrt-- sei hierzu nicht
erforderlich, der Abzug der tatsächlichen Kosten vielmehr ausreichend.