BFH: Keine Meistbegünstigung für stark Behinderte beim Abzug berufsbedingter Wegekosten

10.06.2009

Bundesfinanzhof

Stark behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und

Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale gegebenenfalls die höheren

tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen. Eine Kombination von

Entfernungspauschalen und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der

Wegekosten ist nicht zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit

Beschluss vom 5. Mai 2009 entschieden. § 9 Abs. 3 Satz 2 des

Einkommensteuergesetzes (EStG) verlange eine einheitliche Ausübung des

Wahlrechts.

Im Streitfall suchte die Klägerin, deren Grad der Behinderung 90 v. H.

beträgt, an 195 Tagen ihre 99 km entfernte Arbeitstätte auf. Hierzu fuhr sie

zunächst mit dem PKW von ihrer Wohnung 17 km bis zum Bahnhof. Die

verbleibenden 82 km legte sie mit der Bahn zurück. Das Finanzamt

berücksichtigte die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale als

Werbungskosten. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die

Kosten für die Fahrten mit dem PKW zum Bahnhof nicht in Höhe der Pauschale

(1.248 €) sondern mit den höheren tatsächlichen Kosten (1.989 €) anzusetzen.

Für die Fahrten mit der Bahn wollte sie weiter die günstigere

Entfernungspauschale (5.112 €) und nicht die tatsächlichen Kosten (1.682 €)

berücksichtigt wissen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH hat nun entschieden, dass die von der Klägerin begehrte Kombination

von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der

Wegekosten mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar sei. Menschen mit einer

entsprechenden Behinderung hätten nach dem eindeutigen Wortlaut der

Vorschrift nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den

Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu

bemessen. Eine andere Wahlmöglichkeit biete die Regelung nicht. § 9 Abs. 2

Satz 3 EStG ermögliche Behinderten aus sozialen Gründen Fahrtkosten in

tatsächlicher Höhe abzuziehen. Der Gesetzgeber trage damit vor dem

Hintergrund nicht kostendeckender Pauschalen insbesondere bei der Nutzung

eines PKW, typisierend dem Umstand Rechnung, dass erheblich gehbehinderte

Personen nur eingeschränkt auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen könnten.

Eine "Meistbegünstigung" --wie von der Klägerin begehrt-- sei hierzu nicht

erforderlich, der Abzug der tatsächlichen Kosten vielmehr ausreichend.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell