BFH: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Barzahlung der Rechnung
Bundesfinanzhof
Mit Urteil vom 20. November 2008 VI R 14/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden, dass die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen die entsprechenden Aufwendungen von der
Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausschließt.
Nach § 35a EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag
um 20 %, höchstens 600 € (ab 2009: 1 200 €), der Aufwendungen, sofern diese
nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist,
dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und
die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist..
Die in der Vorschrift geforderte bankmäßige Dokumentation des
Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des BFH eine folgerichtige Ausgestaltung
der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu
bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck des in den
Gesetzmaterialien eindeutig als Lenkungsnorm bezeichneten § 35a EStG
rechtfertige verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung unbarer und barer
Zahlungsvorgänge. Auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.. 1
des Grundgesetzes) verstoße das Erfordernis unbarer Zahlung nicht. Denn
selbst ohne eigenes Bankkonto könne der Steuerpflichtige die formellen
Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllen, indem er den Rechnungsbetrag bei
einem Kreditinstitut einzahle und sodann unbar auf das Konto des
Leistungserbringers überweise.
Mit den gleichen Erwägungen hat der BFH außerdem in einem weiteren Urteil vom
20. November 2008 mit dem Aktenzeichen VI R 22/08 auch bei Barzahlung einer
Rechnung aus der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen die
Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung verneint.