BFH: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Barzahlung der Rechnung

11.02.2009

Bundesfinanzhof

Mit Urteil vom 20. November 2008 VI R 14/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH)

entschieden, dass die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und

Modernisierungsmaßnahmen die entsprechenden Aufwendungen von der

Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausschließt.

Nach § 35a EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und

Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des

Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag

um 20 %, höchstens 600 € (ab 2009: 1 200 €), der Aufwendungen, sofern diese

nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist,

dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und

die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist..

Die in der Vorschrift geforderte bankmäßige Dokumentation des

Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des BFH eine folgerichtige Ausgestaltung

der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu

bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck des in den

Gesetzmaterialien eindeutig als Lenkungsnorm bezeichneten § 35a EStG

rechtfertige verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung unbarer und barer

Zahlungsvorgänge. Auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.. 1

des Grundgesetzes) verstoße das Erfordernis unbarer Zahlung nicht. Denn

selbst ohne eigenes Bankkonto könne der Steuerpflichtige die formellen

Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllen, indem er den Rechnungsbetrag bei

einem Kreditinstitut einzahle und sodann unbar auf das Konto des

Leistungserbringers überweise.

Mit den gleichen Erwägungen hat der BFH außerdem in einem weiteren Urteil vom

20. November 2008 mit dem Aktenzeichen VI R 22/08 auch bei Barzahlung einer

Rechnung aus der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen die

Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung verneint.

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