BFH: Kosten des Arbeitgebers für eine Auslandsdienstreise seiner Arbeitnehmer können in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse aufgeteilt werden

19.10.2005

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. August 2005 VI R 32/03

entschieden, dass die Kosten einer vom Arbeitgeber bezahlten Auslandsreise

(gemischt veranlasste Sachzuwendung) grundsätzlich aufgeteilt werden können.

Im Streitfall führte die Klägerin in Portugal eine mehrtägige

Außendiensttagung durch. An den Vormittagen fanden Fachveranstaltungen statt.

Nachmittags standen neben einer Außendienst-Betriebsversammlung verschiedene

Freizeitveranstaltungen auf dem Programm. Das Finanzamt sah die der Klägerin

anlässlich der Außendiensttagung entstandenen Aufwendungen als Arbeitslohn

der Außendienst-Mitarbeiter an. Das Finanzgericht wies die Klage unter

Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH ab. Mangels eines geeigneten

Maßstabs zur Aufteilung der mit der Außendiensttagung verbundenen Kosten in

solche mit und solche ohne Entlohnungscharakter sei die Reise einheitlich als

Zuwendung eines geldwerten Vorteils zu beurteilen.

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH seine Rechtsprechung

fortentwickelt: Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung

zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und

eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als

Entlohnung darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind

grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen. Als

Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile

heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit Entlohnungscharakter zu den aus

betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stehen.

Nach diesen Grundsätzen kam der BFH im Falle der Außendiensttagung zu dem

Ergebnis, dass die Reise gemischt veranlasst war, weil sie sowohl Elemente

einer Dienstreise als auch einer sog. Incentive-Reise beinhaltete. Für die

nach Abtrennung der leicht und eindeutig dem Entlohnungs- bzw. dem

betriebsfunktionalen Bereich zuzuordnenden Kostenbestandteile verbleibenden

Kosten gelangte der BFH unter Berücksichtigung der jeweiligen Zeitanteile zu

einer Aufteilung von 50/50.

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