BFH: Krankengeld kann in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden
Bundesfinanzhof
Mit Urteil vom 26. November 2008 X R 53/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das von
einem freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten bezogene
Krankengeld in den Progressionsvorbehalt einbezogen werde.
Nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden bestimmte
Lohn- und Einkommensersatzleistungen, die ein Steuerpflichtiger erhält, dem
Progressionsvorbehalt unterworfen. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass
steuerfreie Ersatzleistungen selbst zwar nicht besteuert werden; sie erhöhen
aber die Steuer auf die übrigen Einkünfte, weil sie bei der Berechnung des
Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt
werden.
Zu den in § 32b Abs. 1 EStG genannten Ersatzleistungen gehört auch das
Krankengeld, das als steuerfreie Sozialleistung nach dem Fünften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) bezogen wird, d.h. Krankengeld, das eine gesetzliche
Krankenkasse auszahlt. Nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird
dagegen das Krankengeld, das eine private Krankenversicherung ihren
Versicherten gewährt.
Die Witwe eines selbstständig tätigen Schornsteinfegers hatte sich mit ihrer
Klage gegen die Einbeziehung des Krankengeldes in den Progressionsvorbehalt
gewandt, das dieser von seiner gesetzlichen Krankenversicherung bezogen
hatte, bei der er freiwillig versichert gewesen war. Ihrer Meinung nach gelte
der Progressionsvorbehalt nicht für das Krankengeld, das ein freiwillig
Versicherter von seiner Krankenkasse erhalte – unabhängig davon, ob es sich
um eine private oder gesetzliche Krankenversicherung handele.
Mit seinem Urteil vom 26. November 2008 hat der BFH entschieden, dass das
Krankengeld, welches von einer gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der
Vorschriften des SGB V gezahlt werde, in den Progressionsvorbehalt
einzubeziehen sei. Es komme nicht darauf an, ob der Bezieher des
Krankengeldes pflichtversichert oder freiwillig Mitglied der gesetzlichen
Krankenkasse geworden sei.
Die gesetzgeberische Entscheidung, nur das Krankengeld einer gesetzlichen
Krankenkasse dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen aber nicht auch das
Krankengeld einer privaten Krankenversicherung, verstoße nicht gegen den
Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe zwischen den Krankengeldern der
unterschiedlichen Krankenkassen, die Leistungen aus einem
Privatversicherungsverhältnis oder auch Leistungen eines
öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverhältnisses sein können,
differenzieren dürfen.