BFH: Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. Oktober 2008 VIII R 74/05
entschieden, dass ein so genannter Promotionsberater nicht freiberuflich,
sondern gewerblich tätig ist und somit der Gewerbesteuer unterliegt.
Gewerbetreibende sind gewerbesteuerpflichtig. Keine Gewerbesteuerpflicht
besteht hingegen für Freiberufler. Was freiberufliche Tätigkeit ist, regelt
das Einkommensteuergesetz in § 18. Danach ist auch die selbstständig
ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit freiberuflich.
Der Kläger, der nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre promoviert worden
war, betrieb ein Unternehmen, mit mehreren, als freie Mitarbeiter tätigen
Wissenschaftlern. Unternehmenszweck war, akademisch vorgebildeten
Berufstätigen zu einem Doktortitel zu verhelfen. Die Tätigkeit des Klägers
bestand darin, aufgrund von Gesprächen mit den Klienten und anhand der
Lebensläufe eine "Begabungsanalyse" zu erstellen, ein geeignetes
Dissertationsthema zu finden, die Klienten an einen Doktorvater zu vermitteln
sowie durch Einweisung in die wissenschaftliche Methodik und durch
begleitende Literaturrecherchen zu unterstützen. Finanzamt (nach einer
Außenprüfung) und Finanzgericht (FG) beurteilten diese Tätigkeit als
gewerblich und den Kläger damit als gewerbesteuerpflichtig.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. In der ganz überwiegenden Zahl
der Beratungsfälle habe die Tätigkeit des Klägers mit dem Finden eines
Doktorvaters und eines Dissertationsthemas geendet. Nur ausnahmsweise habe
der Kläger die Betreuung des Promovenden fortgeführt, wenn sich
herausgestellt habe, dass der Doktorvater die Dissertation nicht in dem
erforderlichen Umfang betreut habe. Die Leistungen des Klägers hätten deshalb
insgesamt keinen Schwierigkeitsgrad und keine solche Gestaltungshöhe
erreicht, wie ihn wissenschaftliche Arbeiten aufwiesen. Es habe sich um
wissenschaftsbegleitende Vorbereitungsmaßnahmen gehandelt. Die eigentliche
wissenschaftliche Arbeit habe nicht der Kläger, sondern der jeweilige
Promovend erbracht.