BFH: "Spielerleihe" nicht steuerpflichtig
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Mai 2009 I R 86/07
entschieden, dass Zahlungen, die ein inländischer Fußballverein an einen
ausländischen Verein im Rahmen einer Vereinbarung über eine zeitlich
begrenzte "Spielerleihe" leistet, in Deutschland nicht steuerpflichtig sind
und deshalb nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegen.
Nach § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können im Ausland ansässige
Personen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein, wenn und soweit sie
im Inland bestimmte Einkünfte erzielen. Die Besteuerung erfolgt hierbei
häufig durch einen abgeltenden sog. Steuerabzug. Dazu wird der (inländische)
Vergütungsschuldner verpflichtet, bei der Zahlung zu Lasten des
(ausländischen) Vergütungsgläubigers einen Pauschalsteuersatz einzubehalten,
beim inländischen Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Kommt ein
Vergütungsschuldner dieser Pflicht nicht nach, kann er für diese Schuld in
Haftung genommen werden.
Im Streitfall hatte ein inländischer Bundesliga-Fußballverein von einem
spanischen und einem portugiesischen Verein einen Spieler "ausgeliehen" und
sich in diesem Zusammenhang zur Zahlung einer Vergütung an die ausleihenden
Vereine verpflichtet. Das versetzte den entleihenden Verein in die Lage, mit
dem Spieler einen Arbeitsvertrag abzuschließen und auf dieser Grundlage beim
Deutschen Fußball-Bund eine Spielerlizenz zu beantragen.
Das Finanzamt hatte den inländischen Verein für den unterlassenen Steuerabzug
bei den Zahlungen an die ausländischen Vereine in Haftung genommen, da die
Überlassung eines Rechts in Gestalt der Spielerlaubnis vorliege, die in
Deutschland beschränkt steuerpflichtig sei. Dem ist der BFH entgegengetreten.
Von einer Überlassung eines Rechts könne nicht die Rede sein, da die
(frühere) Spielerlaubnis nicht zur Nutzung überlassen worden sei, vielmehr
vom entleihenden Verein eine eigenständige (neue) Spielerlaubnis erlangt
worden sei. Das Leihentgelt sei daher nicht in Deutschland
steuerabzugspflichtig; eine Besteuerung erfolge ausschließlich im Ausland.