BFH: "Spielerleihe" nicht steuerpflichtig

05.08.2009

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Mai 2009 I R 86/07

entschieden, dass Zahlungen, die ein inländischer Fußballverein an einen

ausländischen Verein im Rahmen einer Vereinbarung über eine zeitlich

begrenzte "Spielerleihe" leistet, in Deutschland nicht steuerpflichtig sind

und deshalb nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegen.

Nach § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können im Ausland ansässige

Personen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein, wenn und soweit sie

im Inland bestimmte Einkünfte erzielen. Die Besteuerung erfolgt hierbei

häufig durch einen abgeltenden sog. Steuerabzug. Dazu wird der (inländische)

Vergütungsschuldner verpflichtet, bei der Zahlung zu Lasten des

(ausländischen) Vergütungsgläubigers einen Pauschalsteuersatz einzubehalten,

beim inländischen Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Kommt ein

Vergütungsschuldner dieser Pflicht nicht nach, kann er für diese Schuld in

Haftung genommen werden.

Im Streitfall hatte ein inländischer Bundesliga-Fußballverein von einem

spanischen und einem portugiesischen Verein einen Spieler "ausgeliehen" und

sich in diesem Zusammenhang zur Zahlung einer Vergütung an die ausleihenden

Vereine verpflichtet. Das versetzte den entleihenden Verein in die Lage, mit

dem Spieler einen Arbeitsvertrag abzuschließen und auf dieser Grundlage beim

Deutschen Fußball-Bund eine Spielerlizenz zu beantragen.

Das Finanzamt hatte den inländischen Verein für den unterlassenen Steuerabzug

bei den Zahlungen an die ausländischen Vereine in Haftung genommen, da die

Überlassung eines Rechts in Gestalt der Spielerlaubnis vorliege, die in

Deutschland beschränkt steuerpflichtig sei. Dem ist der BFH entgegengetreten.

Von einer Überlassung eines Rechts könne nicht die Rede sein, da die

(frühere) Spielerlaubnis nicht zur Nutzung überlassen worden sei, vielmehr

vom entleihenden Verein eine eigenständige (neue) Spielerlaubnis erlangt

worden sei. Das Leihentgelt sei daher nicht in Deutschland

steuerabzugspflichtig; eine Besteuerung erfolge ausschließlich im Ausland.

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