BFH: Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines Wohnstifts
Bundesfinanzhof
Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08 seine Rechtsprechung zur
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes
(EStG) fortgeführt und entschieden, dass auch der Bewohner eines Wohnstifts die Steuerermäßigung
für vom Betreiber des Stifts erbrachte Leistungen in Anspruch nehmen kann.
Der BFH hatte früher schon entschieden, dass die Steuerermäßigung ausscheidet, wenn die
steuerbegünstigten Handwerker- und Dienstleistungen bar bezahlt werden (BFH-Urteil vom 20.
November 2008 VI R 14/08). Außerdem gilt auch hier, wie für jede Steuerermäßigung nach § 35a
EStG in der Fassung vor 2006, dass eine Rechnung über die erbrachten Dienstleistungen erstellt und
dem Finanzamt vorgelegt werden muss. Aus dieser Rechnung müssen sich nicht nur Erbringer und
Empfänger, sondern auch Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom
Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.
Im vom BFH entschiedenen Streitfall hatte ein Bewohner eines Wohnstifts die Steuerermäßigung
nach § 35a EStG für die Kosten der Dienstleistungen geltend gemacht, die ihm im Wohn- und
Betreuungsbereich erbracht worden waren. Diese entstanden insbesondere für
Hausmeistertätigkeiten, für Reinigung des Apartments sowie der Gemeinschaftsflächen und für das
Vorhalten von Haus- und Etagendamen, die zur Begleitung der Bewohner, zur Erledigung kleiner
Botengänge und zur Erbringung von Betreuungsleistungen zur Verfügung standen. Aus mehreren
vom Betreiber des Wohnstifts stammenden Schreiben ergaben sich diese Dienstleistungen sowie die
dafür bezahlten Entgelte.
Nachdem das Finanzamt die Steuerermäßigung abgelehnt hatte, entsprach das Finanzgericht der
dagegen erhobenen Klage und sprach die begehrte Steuerermäßigung in Höhe von 600 € zu. Der
BFH bestätigte diese Entscheidung. Die Steuerermäßigung werde für Dienstleistungen im privaten
Haushalt gewährt. Ein solcher Haushalt könne grundsätzlich auch von dem Bewohner eines
Wohnstifts geführt werden. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehörten Tätigkeiten, die
gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder dort Beschäftigter erledigt würden und
regelmäßig anfielen. Die vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommenen Tätigkeiten des
Wohnstiftbetreibers seien solche haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Steuerpflichtige habe
schließlich auch die nach § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG vorgeschriebene Rechnung über diese
erbrachten Dienstleistungen vorgelegt. Denn aus den Schreiben des Wohnstiftbetreibers ließen sich
Erbringer und Empfänger der haushaltsnahen Dienstleistung, Art, Zeitpunkt und Inhalt der
Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte entnehmen.
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