BFH: Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines Wohnstifts

03.04.2009

Bundesfinanzhof

Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08 seine Rechtsprechung zur

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes

(EStG) fortgeführt und entschieden, dass auch der Bewohner eines Wohnstifts die Steuerermäßigung

für vom Betreiber des Stifts erbrachte Leistungen in Anspruch nehmen kann.

Der BFH hatte früher schon entschieden, dass die Steuerermäßigung ausscheidet, wenn die

steuerbegünstigten Handwerker- und Dienstleistungen bar bezahlt werden (BFH-Urteil vom 20.

November 2008 VI R 14/08). Außerdem gilt auch hier, wie für jede Steuerermäßigung nach § 35a

EStG in der Fassung vor 2006, dass eine Rechnung über die erbrachten Dienstleistungen erstellt und

dem Finanzamt vorgelegt werden muss. Aus dieser Rechnung müssen sich nicht nur Erbringer und

Empfänger, sondern auch Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom

Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.

Im vom BFH entschiedenen Streitfall hatte ein Bewohner eines Wohnstifts die Steuerermäßigung

nach § 35a EStG für die Kosten der Dienstleistungen geltend gemacht, die ihm im Wohn- und

Betreuungsbereich erbracht worden waren. Diese entstanden insbesondere für

Hausmeistertätigkeiten, für Reinigung des Apartments sowie der Gemeinschaftsflächen und für das

Vorhalten von Haus- und Etagendamen, die zur Begleitung der Bewohner, zur Erledigung kleiner

Botengänge und zur Erbringung von Betreuungsleistungen zur Verfügung standen. Aus mehreren

vom Betreiber des Wohnstifts stammenden Schreiben ergaben sich diese Dienstleistungen sowie die

dafür bezahlten Entgelte.

Nachdem das Finanzamt die Steuerermäßigung abgelehnt hatte, entsprach das Finanzgericht der

dagegen erhobenen Klage und sprach die begehrte Steuerermäßigung in Höhe von 600 € zu. Der

BFH bestätigte diese Entscheidung. Die Steuerermäßigung werde für Dienstleistungen im privaten

Haushalt gewährt. Ein solcher Haushalt könne grundsätzlich auch von dem Bewohner eines

Wohnstifts geführt werden. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehörten Tätigkeiten, die

gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder dort Beschäftigter erledigt würden und

regelmäßig anfielen. Die vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommenen Tätigkeiten des

Wohnstiftbetreibers seien solche haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Steuerpflichtige habe

schließlich auch die nach § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG vorgeschriebene Rechnung über diese

erbrachten Dienstleistungen vorgelegt. Denn aus den Schreiben des Wohnstiftbetreibers ließen sich

Erbringer und Empfänger der haushaltsnahen Dienstleistung, Art, Zeitpunkt und Inhalt der

Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte entnehmen.

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