BFH: Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Binnenmarkt

13.07.2011

Nr. 51 vom 13. Juli 2011

Urteile vom 17. Februar 2011 V R 28/10 und V R 30/10

Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen vom 17. Februar 2011 V R 28/10 und V R 30/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Reihe von Zweifelsfragen bei sog. innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmer in andere Mitgliedstaaten geklärt, insbesondere Fragen zur betrügerischen Ausnutzung der Umsatzsteuerbefreiung von Liefergeschäften innerhalb der Europäischen Union (EU).

Die innergemeinschaftliche Lieferung ist ähnlich einer Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei. Korrespondierend zu dieser Steuerfreiheit ist im Bestimmungsmitgliedstaat ein sog. innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Steuerfreiheit und Erwerbsbesteuerung dienen dazu, die Besteuerungskompetenz vom Liefer- auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern. Dieses Besteuerungssystem ist betrugsanfällig, da der Warenverkehr mit den Mitgliedstaaten der EU anders als der Warenverkehr mit Drittstaaten keiner zollrechtlichen Grenzkontrolle unterliegt, sondern maßgeblich auf den Angaben des Lieferers zur Identität des Abnehmers beruht.

Keine Versagung der Steuerfreiheit aufgrund "Karussellgeschäft"

Im Verfahren V R 30/10 ging es um Mobiltelefone, die Gegenstand eines inländischen "Umsatzsteuer-Karussells" waren und vom inländischen Unternehmer in andere Mitgliedstaaten der EU geliefert wurden. Das Finanzgericht (FG) versagte die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung allein mit der Begründung, es liege ein "Karussellgeschäft" vor. Dem trat der BFH entgegen. Werden in einer Kette von Umsatzgeschäften tatsächlich Lieferungen ausgeführt, kann diesen im Regelfall erst aufgrund einer Täuschung über die Identität des Abnehmers die Steuerfreiheit versagt werden. Der BFH hob das Urteil des FG dementsprechend auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

Anerkennung von Versendungsbelegen auch ohne Unterschrift des Auftraggebers des Spediteurs

Das Urteil V R 28/10 betrifft die bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu beachtenden Nachweispflichten. Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit für derartige Lieferungen in Anspruch nimmt, hat die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Bei einer Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur kann der Nachweis auch durch einen sog. CMR-Frachtbrief geführt werden. Entgegen der Verwaltungsauffassung gilt dies auch dann, wenn der CMR-Frachtbrief nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist. Der BFH stützte dies auf einen Vergleich mit anderen Versendungsbelegen. In der Sache hob der BFH auch hier das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück, da Unklarheiten hinsichtlich anderer Belegangaben bestanden.

Bundesfinanzhof
Pressestelle
Ismaninger Straße 109
81675 München
Telefon 089/9231-233
www.bundesfinanzhof.de

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell