BFH: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Betriebs einer Pferdezucht

03.06.2009

Bundesfinanzhof

Eine Kommanditgesellschaft (KG), die eine Pferdezucht betreibt, ist auch bei

fehlender Gewinnerzielungsabsicht umsatzsteuerrechtlich Unternehmer und kann

die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dies

entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Februar 2009 V R

61/06.

Im Streitfall betrieb eine KG - mit ständigen Verlusten - eine Pferdezucht.

Das Finanzamt setzte im Umsatzsteuerbescheid für 1999 für die Zeit bis zum

31. März 1999 einen sog. Repräsentationseigenverbrauch fest und ließ die auf

den Zeitraum ab 1. April 1999 entfallenen Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu

weil die KG Aufwendungen getätigt habe, die unter das Abzugsverbot des § 4

Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fielen. Die dort

genannten Repräsentationsaufwendungen (z.B. für Jagd, Fischerei, Segel oder

Motorjacht) dürfen einkommensteuerlich wegen ihres Zusammenhangs mit der

privaten Lebensführung nicht abgezogen werden. Umsatzsteuerlich dürfen die in

Rechnung gestellten Vorsteuern die Umsatzsteuerschuld nicht mindern.

Der BFH entschied, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG seien

im Streitfall nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung diene zwar

beispielsweise auch ein aus Repräsentationsgründen unterhaltenes Rennpferd

"ähnlichen Zwecken" wie die ausdrücklich in dieser Vorschrift genannten

Gegenstände Jagd, Fischerei, Segel oder Motorjacht. Damit sei der

vorliegende Streitfall aber nicht vergleichbar. Der Betrieb einer Pferdezucht

in größerem Umfang mit erheblichen (sechsstelligen) Umsätzen pro Jahr diene

bei typisierender Betrachtung nicht einer überdurchschnittlichen

Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der

Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung.

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