BFH: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Betriebs einer Pferdezucht
Bundesfinanzhof
Eine Kommanditgesellschaft (KG), die eine Pferdezucht betreibt, ist auch bei
fehlender Gewinnerzielungsabsicht umsatzsteuerrechtlich Unternehmer und kann
die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dies
entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Februar 2009 V R
61/06.
Im Streitfall betrieb eine KG - mit ständigen Verlusten - eine Pferdezucht.
Das Finanzamt setzte im Umsatzsteuerbescheid für 1999 für die Zeit bis zum
31. März 1999 einen sog. Repräsentationseigenverbrauch fest und ließ die auf
den Zeitraum ab 1. April 1999 entfallenen Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu
weil die KG Aufwendungen getätigt habe, die unter das Abzugsverbot des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fielen. Die dort
genannten Repräsentationsaufwendungen (z.B. für Jagd, Fischerei, Segel oder
Motorjacht) dürfen einkommensteuerlich wegen ihres Zusammenhangs mit der
privaten Lebensführung nicht abgezogen werden. Umsatzsteuerlich dürfen die in
Rechnung gestellten Vorsteuern die Umsatzsteuerschuld nicht mindern.
Der BFH entschied, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG seien
im Streitfall nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung diene zwar
beispielsweise auch ein aus Repräsentationsgründen unterhaltenes Rennpferd
"ähnlichen Zwecken" wie die ausdrücklich in dieser Vorschrift genannten
Gegenstände Jagd, Fischerei, Segel oder Motorjacht. Damit sei der
vorliegende Streitfall aber nicht vergleichbar. Der Betrieb einer Pferdezucht
in größerem Umfang mit erheblichen (sechsstelligen) Umsätzen pro Jahr diene
bei typisierender Betrachtung nicht einer überdurchschnittlichen
Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der
Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung.