BFH: Unbeschränkter Abzug von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen
Bundesfinanzhof
Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des
häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die
berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt
als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
abziehbar, so hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. März 2009 VI R
15/07 entschieden.
Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG kann ein Arbeitnehmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als
Werbungskosten abziehen. Ein uneingeschränkter Abzug ist nach Satz 3 der
Vorschrift in der bis 2006 geltenden Fassung nur zulässig, wenn das
Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bildet. Häusliches Arbeitszimmer ist das häusliche Büro, d.h. ein
Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche
Sphäre eingebunden und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher
und verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Begehrt der Arbeitnehmer den
Werbungskostenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume,
ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert
vorzunehmen, es sei denn, die Räume bilden eine funktionale Einheit.
Im Streitfall gab der Kläger an, die im Erdgeschoss seines Zweifamilienhauses
gelegene 70 qm große Wohnung ausschließlich für berufliche Zwecke zu nutzen.
Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass nur zwei Räume ihrer Ausstattung
und Funktion nach einem Büro entsprächen. Die übrigen Räume seien nicht
büromäßig ausgestattet mit der Folge, dass allein deshalb ein
Werbungskostenabzug ausscheide. Der BFH folgte dieser Auffassung nicht und
hob die Vorentscheidung auf.