BFH: Unbeschränkter Abzug von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen

20.05.2009

Bundesfinanzhof

Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des

häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die

berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt

als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

abziehbar, so hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. März 2009 VI R

15/07 entschieden.

Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG kann ein Arbeitnehmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als

Werbungskosten abziehen. Ein uneingeschränkter Abzug ist nach Satz 3 der

Vorschrift in der bis 2006 geltenden Fassung nur zulässig, wenn das

Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

Betätigung bildet. Häusliches Arbeitszimmer ist das häusliche Büro, d.h. ein

Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche

Sphäre eingebunden und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher

und verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Begehrt der Arbeitnehmer den

Werbungskostenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume,

ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert

vorzunehmen, es sei denn, die Räume bilden eine funktionale Einheit.

Im Streitfall gab der Kläger an, die im Erdgeschoss seines Zweifamilienhauses

gelegene 70 qm große Wohnung ausschließlich für berufliche Zwecke zu nutzen.

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass nur zwei Räume ihrer Ausstattung

und Funktion nach einem Büro entsprächen. Die übrigen Räume seien nicht

büromäßig ausgestattet mit der Folge, dass allein deshalb ein

Werbungskostenabzug ausscheide. Der BFH folgte dieser Auffassung nicht und

hob die Vorentscheidung auf.

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