BFH: Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen ist verfassungsgemäß

03.04.2009

Bundesfinanzhof

Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 44/08

Mit Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 44/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der

Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen nach § 35a

des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist.

Im Streitjahr (2006) nahmen die Kläger Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen in

Anspruch. Die von den Klägern geltend gemachte Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von

600 € wirkte sich steuerlich nicht aus, weil die Einkommensteuer aufgrund des zu versteuernden

Einkommens der Kläger auf Null € festzusetzen war. Die Kläger begehrten deshalb, den steuerlich

nicht absetzbaren Betrag - den sog. Anrechnungsüberhang - als negative Einkommensteuer zu

erstatten. Hilfsweise sollte ein Anrechnungsüberhang festgestellt werden, der in andere

Veranlagungszeiträume zurück- bzw. vorgetragen werden kann.

Der BFH war der Auffassung, dass der Steuerpflichtige weder die Erstattung eines solchen

Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung

beanspruchen kann. Nach seiner Ansicht begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass

in § 35a EStG keine Erstattung eines Anrechnungsüberhangs vorgesehen ist. Die Festsetzung einer

negativen Einkommensteuer bewirkt im wirtschaftlichen Ergebnis eine dem EStG fremde Gewährung

von (Sozial-)Leistungen. Gleichheitsrechtlich ist es nicht geboten, die geminderte finanzielle

Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von

Null hinaus zu berücksichtigen. Auch die verfassungsrechtlich zulässige Verfolgung von

Lenkungszwecken im Rahmen einkommensteuerrechtlicher Regelungen (hier des § 35a EStG)

gebietet nicht die Erstattung eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags.

Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers lässt es zu, von einem Rück- oder

Vortrag eines ganz oder teilweise nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags nach § 35a EStG

abzusehen. Soweit in § 34f Abs. 3 EStG (sog. Baukindergeld) ein zeitlich begrenzter Rück- und

Vortrag einer Steuerermäßigung zugelassen wird, ist die unterschiedliche Ausgestaltung der

steuerlichen Lenkung nach Ansicht des BFH sachlich begründet und damit gleichheitsrechtlich nicht

zu beanstanden.

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