BFH zur Gewerbesteuerpflicht des Insolvenzverwalters
Der BFH hat am 15.12.2010 in vier Verfahren (VIII R 37/09, Vorinstanz FG Hamburg ZIP 2009, 1729; VIII R 13/10, Vorinstanz FG Düsseldorf ZIP 2010, 533; VIII R 50/09, 12/10, Vorinstanz FG Hannover) zu der Frage mündlich verhandelt, ob Insolvenzverwalter eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.
In der Verhandlung hat er angedeutet, dass er an der Vervielfältigungstheorie, nach der es zu den Wesensmerkmalen der selbstständigen Tätigkeit gehört, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruht, im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG wohl nicht mehr festhalten wird. Er tendiert vielmehr dazu, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und 4 EStG auch auf die in der Vermögensverwaltung Tätigen, also auch auf Insolvenzverwalter, anzuwenden. Dort ist geregelt, dass ein Angehöriger eines freien Berufs i.S.d. Sätze 1 und 2 der Nr. 1 auch dann freiberuflich tätig ist, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Es handelt sich nach Ansicht des BFH möglicherweise um eine planwidrige Unvollständigkeit, dass in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht auf diese Sätze 3 und 4 der Nr. 1 verwiesen wird. Diese Regelungslücke könne im Wege der ergänzenden Auslegung geschlossen werden.
Der BFH hat weiterhin angedeutet, dass er die Verfahren durch seine Entscheidungen, die am 29.12.2010 verkündet werden, an die Vorinstanzen zurückverweisen wird. Es werde dann jeweils zu prüfen sein, inwieweit der Insolvenzverwalter, ggf. trotz einer großen Anzahl von Angestellten und Sachbearbeitern, im Kernbereich seiner Insolvenzverfahren leitend und eigenverantwortlich tätig ist.