BGH: Anfechtung von Vergleichen betreffend Finanzierungsdarlehen zum Fondserwerb erfolglos

14.03.2007

Bundesgerichtshof

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über mehrere Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu entscheiden, in denen die Anfechtung außergerichtlicher Vergleiche betreffend Finanzierungsdarlehen einer Sparkasse zum Zwecke des Fondserwerbs als unbegründet angesehen worden war. Die Anleger hatten im Jahr 1993 Kredite bei der beklagten Sparkasse aufgenommen, um damit ihre Beitritte zu einem geschlossenen Immobilienfonds zu finanzieren. Nachdem Streit über die Wirksamkeit der Darlehensverträge aufgekommen war, unterbreitete die Beklagte im Jahr 2004 zwecks Beendigung des Streits den Klägern jeweils ein Vergleichsangebot, das sie annahmen. Ausweislich des Vergleichstextes sollte der Streit über die Wirksamkeit der Darlehensverträge damit erledigt sein.

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen, weil die Rechtssachen weder grundsätzliche Bedeutung hatten noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war. Es war rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Darlehensnehmer an den geschlossenen Vergleichen festgehalten hat.

Beschlüsse vom 13. März 2007 – XI ZR 327/05, 328/05, 329/05

OLG Karlsruhe – Urteile vom 6. Dezember 2005 – 17 U 164/05, 17 U 169/05, 17 U 144/05

LG Mannheim – Urteile vom 14. Juni 2005 – 8 O 64/05, 3 O 463/04 und vom 11. Mai 2005 - 9 O 546/04

Karlsruhe, den 13. März 2007

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