BGH: Anspruch auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der damaligen Stadt Dresden wegen Zeitablaufs erloschen
Bundesgerichtshof
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesge-richtshofs hatte über eine Klage auf Rückzahlung einer 1925
emittierten Teil-schuldverschreibung der damaligen Stadt Dresden nebst
Zinscoupons zu ent-scheiden.
Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsbürger, ist Inhaber einer
Teilschuld-verschreibung über 1.000 US-Dollar nebst Zinscoupons. Diese ist
Teil einer von der damaligen Stadt Dresden (Emittentin) im Jahr 1925
begebenen, am 1. November 1945 fälligen Golddollaranleihe über insgesamt 5
Millionen US-Dollar, von der 3,75 Millionen in New York und 1,25 Millionen
US-Dollar in den Niederlanden vertrieben wurden. Die erlösten Geldmittel in
Höhe von um-gerechnet 18,4 Millionen Reichsmark wurden für den Ausbau des
städtischen Elektrizitätswerks und der Straßenbahn verwendet. Die
Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
zurückgewiesen. Nach dem maßgebenden deutschen Recht war die dreißig-jährige
Frist zur Einlösung für die Teilschuldverschreibung (§ 801 Abs.1 Satz 1 BGB)
am 01. November 1975 und die vierjährige Frist für die Vorlegung der
Zinscoupons (§ 801 Abs.2 BGB) spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1949
verstrichen. Damit waren die vom Kläger geltend gemachten Forderun-gen
erloschen. Die Wirkungen des Zeitablaufs auf das Erlöschen des An-spruchs
aus der Teilschuldverschreibung sind nach dem damals maßgebli-chen
Kollisionsrecht nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Ablauf der
Vor-legungsfrist ist weder unterbrochen noch gehemmt worden. Eine analoge
An-wendung der Hemmungsvorschriften auf die Ausschlussfrist des § 801 Abs.1
Satz 1 BGB scheidet aus. Es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Der
Beklagten ist es auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Ablauf
der Vorlegungsfrist zu berufen. Die mehr als elf Jahre nach der
Wiederverei-nigung erfolgte Geltendmachung des klägerischen Anspruchs vermag
den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht mehr zu rechtfertigen.
Im Übrigen ist der Anspruch des Klägers auch wegen der fehlenden
Passivle-gitimation der Beklagten zu verneinen. Die beklagte heutige
Landeshauptstadt Dresden ist weder mit der Emittentin identisch noch deren
Gesamtrechtsnach-folgerin geworden. Die früheren Gemeinden in der DDR
existierten seit der Schaffung des sozialistischen Einheitsstaates nicht
mehr als rechtlich selb-ständige Gebietskörperschaften, die als eigene
Rechtssubjekte am Rechts-verkehr teilnehmen konnten. Nach dem Zusammenbruch
des sozialistischen Staatsregimes ist die Beklagte als Gebietskörperschaft
originär neu errichtet worden. Auch eine Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich
der früheren, vor dem sozialistischen Staatsumbau in der ehemaligen DDR
bestehenden Gemeinden ist nicht eingetreten. Ebenso wenig hat eine
Einzelrechtsnachfolge der Be-klagten hinsichtlich der streitgegenständlichen
Verbindlichkeiten stattgefun-den.
Urteil vom 25. Oktober 2005 XI ZR 353/04
LG Dresden Entscheidung vom 13.5.2003 5 O 683/02 ./.
OLG Dresden Entscheidung vom 24.9.2004 3 U 1049/03
Karlsruhe, denn 25. Oktober 2005
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