BGH: Anspruch auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der damaligen Stadt Dresden wegen Zeitablaufs erloschen

27.10.2005

Bundesgerichtshof

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des

Bundesge-richtshofs hatte über eine Klage auf Rückzahlung einer 1925

emittierten Teil-schuldverschreibung der damaligen Stadt Dresden nebst

Zinscoupons zu ent-scheiden.

Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsbürger, ist Inhaber einer

Teilschuld-verschreibung über 1.000 US-Dollar nebst Zinscoupons. Diese ist

Teil einer von der damaligen Stadt Dresden (Emittentin) im Jahr 1925

begebenen, am 1. November 1945 fälligen Golddollaranleihe über insgesamt 5

Millionen US-Dollar, von der 3,75 Millionen in New York und 1,25 Millionen

US-Dollar in den Niederlanden vertrieben wurden. Die erlösten Geldmittel in

Höhe von um-gerechnet 18,4 Millionen Reichsmark wurden für den Ausbau des

städtischen Elektrizitätswerks und der Straßenbahn verwendet. Die

Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision

zurückgewiesen. Nach dem maßgebenden deutschen Recht war die dreißig-jährige

Frist zur Einlösung für die Teilschuldverschreibung (§ 801 Abs.1 Satz 1 BGB)

am 01. November 1975 und die vierjährige Frist für die Vorlegung der

Zinscoupons (§ 801 Abs.2 BGB) spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1949

verstrichen. Damit waren die vom Kläger geltend gemachten Forderun-gen

erloschen. Die Wirkungen des Zeitablaufs auf das Erlöschen des An-spruchs

aus der Teilschuldverschreibung sind nach dem damals maßgebli-chen

Kollisionsrecht nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Ablauf der

Vor-legungsfrist ist weder unterbrochen noch gehemmt worden. Eine analoge

An-wendung der Hemmungsvorschriften auf die Ausschlussfrist des § 801 Abs.1

Satz 1 BGB scheidet aus. Es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Der

Beklagten ist es auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Ablauf

der Vorlegungsfrist zu berufen. Die mehr als elf Jahre nach der

Wiederverei-nigung erfolgte Geltendmachung des klägerischen Anspruchs vermag

den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht mehr zu rechtfertigen.

Im Übrigen ist der Anspruch des Klägers auch wegen der fehlenden

Passivle-gitimation der Beklagten zu verneinen. Die beklagte heutige

Landeshauptstadt Dresden ist weder mit der Emittentin identisch noch deren

Gesamtrechtsnach-folgerin geworden. Die früheren Gemeinden in der DDR

existierten seit der Schaffung des sozialistischen Einheitsstaates nicht

mehr als rechtlich selb-ständige Gebietskörperschaften, die als eigene

Rechtssubjekte am Rechts-verkehr teilnehmen konnten. Nach dem Zusammenbruch

des sozialistischen Staatsregimes ist die Beklagte als Gebietskörperschaft

originär neu errichtet worden. Auch eine Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich

der früheren, vor dem sozialistischen Staatsumbau in der ehemaligen DDR

bestehenden Gemeinden ist nicht eingetreten. Ebenso wenig hat eine

Einzelrechtsnachfolge der Be-klagten hinsichtlich der streitgegenständlichen

Verbindlichkeiten stattgefun-den.

Urteil vom 25. Oktober 2005 – XI ZR 353/04

 

LG Dresden – Entscheidung vom 13.5.2003 – 5 O 683/02 ./.

 

OLG Dresden – Entscheidung vom 24.9.2004 – 3 U 1049/03

 

Karlsruhe, denn 25. Oktober 2005

 

 

Bundesgerichtshof

 

-Pressestelle-

 

pressestelle@bgh.bund.de

 

Angela Haasters

 

Herrenstraße 45a

 

76133 Karlsruhe

 

Tel.Nr. 0721-159-5013

 

Fax.Nr. 0721-159-5501

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell