BGH bestätigt Freispruch im Fall eines Kindstodes in Deggendorf
Bundesgerichtshof
Das Landgericht Deggendorf hat den 26jährigen Angeklagten vom Vorwurf des
Tot-schlags an seiner Tochter Laura-Patricia mit Urteil vom 19. Januar 2005
freigespro-chen. Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, er habe am
Abend des 2. Ok-tober 2002 im Wohnzimmer der Familienwohnung seine 4 ½
Monate alte Tochter erstickt, indem er ihr entweder Mund und Nase zugehalten
oder den Brustkorb des Säuglings mit erheblichem Kraftaufwand
zusammengepresst habe. Das Kind ver-starb nach vergeblichen
Wiederbelebungsversuchen des von dem Angeklagten her-beigerufenen Notarztes
noch in derselben Nacht.
Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat angegeben, mit dem Kind im Arm
vor dem Fernseher eingeschlafen zu sein. Als er aufgewacht sei, habe das
Kind auf dem Boden gelegen und leblos gewirkt. Er habe keine Atmung mehr
feststellen können.
Das Landgericht hatte zu würdigen, ob Punktblutungen, die im Gesicht und am
Kopf des Kindes festgestellt wurden, auf eine gewaltsame Todesursache
schließen las-sen. Es hat hierzu zwei Sachverständige gehört. Der
Sachverständige Prof. P. hat ausgeführt, dass die Blutungen die Folge einer
äußeren mechanischen Erstickung seien. Sie könnten weder durch die
vorgenommenen Wiederbelebungsmaßnahmen noch durch eine chronische
Bronchitis, an der das Kind vor seinem Tod gelitten ha-be, erklärt werden.
Ob eine natürliche Todesursache aufgrund gesicherter wissen-schaftlicher
Erkenntnisse ausscheide, ließ der Sachverständige offen. Der ebenfalls
gehörte Sachverständige Prof. B. bestätigte zwar, dass die Anzahl der
Punktblutun-gen den Verdacht auf einen gewaltsamen Erstickungstod begründen
könne. Aller-dings gebe im vorliegenden Fall die Gesamtschau aller Befunde
und Umstände - Überwärmung des Wohnzimmers, vorzeitiges Abstillen,
Lungenerkrankung des Kin-des - keinen Hinweis auf einen äußeren oder inneren
Erstickungsvorgang, sondern lege vielmehr einen plötzlichen Säuglingstod
nahe. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts konnte sich vor diesem
Hintergrund von einer Schuld des Angeklagten am Tod des Kindes nicht
überzeugen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Er
hat ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerfrei
sei. Die Ver-fahrensbeanstandungen seien schon nicht zulässig erhoben worden
und wären im Übrigen auch unbegründet gewesen. Es fehlten Anhaltspunkte
dafür, dass der von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene weitere
Sachverständige Prof. E. einen ge-waltsamen Tod des Kindes würde bestätigen
können. Insbesondere habe der Sach-verständige bereits während der laufenden
Hauptverhandlung gegenüber Verfah-rensbeteiligten geäußert, dass der Befund
hierzu wohl nicht ausreichen werde.
Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Urteil vom 27.10.2005 1 StR 218/05
LG Deggendorf Entscheidung vom 19.01.2005 - 1 Ks Js 8609/02
Karlsruhe, den 27. Oktober 2005
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