BGH bestätigt Freispruch im Fall eines Kindstodes in Deggendorf

28.10.2005

Bundesgerichtshof

Das Landgericht Deggendorf hat den 26jährigen Angeklagten vom Vorwurf des

Tot-schlags an seiner Tochter Laura-Patricia mit Urteil vom 19. Januar 2005

freigespro-chen. Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, er habe am

Abend des 2. Ok-tober 2002 im Wohnzimmer der Familienwohnung seine 4 ½

Monate alte Tochter erstickt, indem er ihr entweder Mund und Nase zugehalten

oder den Brustkorb des Säuglings mit erheblichem Kraftaufwand

zusammengepresst habe. Das Kind ver-starb nach vergeblichen

Wiederbelebungsversuchen des von dem Angeklagten her-beigerufenen Notarztes

noch in derselben Nacht.

Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat angegeben, mit dem Kind im Arm

vor dem Fernseher eingeschlafen zu sein. Als er aufgewacht sei, habe das

Kind auf dem Boden gelegen und leblos gewirkt. Er habe keine Atmung mehr

feststellen können.

Das Landgericht hatte zu würdigen, ob Punktblutungen, die im Gesicht und am

Kopf des Kindes festgestellt wurden, auf eine gewaltsame Todesursache

schließen las-sen. Es hat hierzu zwei Sachverständige gehört. Der

Sachverständige Prof. P. hat ausgeführt, dass die Blutungen die Folge einer

äußeren mechanischen Erstickung seien. Sie könnten weder durch die

vorgenommenen Wiederbelebungsmaßnahmen noch durch eine chronische

Bronchitis, an der das Kind vor seinem Tod gelitten ha-be, erklärt werden.

Ob eine natürliche Todesursache aufgrund gesicherter wissen-schaftlicher

Erkenntnisse ausscheide, ließ der Sachverständige offen. Der ebenfalls

gehörte Sachverständige Prof. B. bestätigte zwar, dass die Anzahl der

Punktblutun-gen den Verdacht auf einen gewaltsamen Erstickungstod begründen

könne. Aller-dings gebe im vorliegenden Fall die Gesamtschau aller Befunde

und Umstände - Überwärmung des Wohnzimmers, vorzeitiges Abstillen,

Lungenerkrankung des Kin-des - keinen Hinweis auf einen äußeren oder inneren

Erstickungsvorgang, sondern lege vielmehr einen plötzlichen Säuglingstod

nahe. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts konnte sich vor diesem

Hintergrund von einer Schuld des Angeklagten am Tod des Kindes nicht

überzeugen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Er

hat ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerfrei

sei. Die Ver-fahrensbeanstandungen seien schon nicht zulässig erhoben worden

und wären im Übrigen auch unbegründet gewesen. Es fehlten Anhaltspunkte

dafür, dass der von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene weitere

Sachverständige Prof. E. einen ge-waltsamen Tod des Kindes würde bestätigen

können. Insbesondere habe der Sach-verständige bereits während der laufenden

Hauptverhandlung gegenüber Verfah-rensbeteiligten geäußert, dass der Befund

hierzu wohl nicht ausreichen werde.

Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Urteil vom 27.10.2005 – 1 StR 218/05

LG Deggendorf – Entscheidung vom 19.01.2005 - 1 Ks Js 8609/02

Karlsruhe, den 27. Oktober 2005

Bundesgerichtshof

 

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