BGH: Blutspender sind auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene Gefahren aufzuklären
Bundesgerichtshof
Der Kläger verlangt von einem Blutspendedienst Schmerzensgeld,
Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden
wegen aufgrund einer Blutspende eingetretener chronifizierter
neuropathischer Schmerzen in seinem linken Arm. Der Kläger erlitt durch
den Einstich der Blutabnahmekanüle eine Traumatisierung des Hautnervs des
linken Unterarms, was ein spezifisches, jedoch seltenes Risiko einer
Blutspende darstellt. Er leidet trotz dauernder Schmerzmitteleinnahme
weiterhin an Schmerzen im linken Unterarm, eine vollständige Genesung ist
eher unwahrscheinlich. Wegen der Medikamenteneinnahme kann der Kläger seinen
Dienst als Polizeibeamter nur noch halbschichtig leisten. Er behauptet, über
die mit einer Blutspende verbundenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt
worden zu sein.
Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen, das
Oberlandesgericht Zweibrücken hat auf die hiergegen gerichtete Berufung der
Klage weitgehend stattgegeben und die Revision zugelassen.
Der u.a. für Fragen der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht an die Risikoaufklärung vor
einer Blutspende angelegten Maßstäbe bestätigt. Gerade der fremdnützige
Blutspender muss durch eine umfassende Risikoaufklärung in die Lage versetzt
werden abzuschätzen, ob er ein wenn auch seltenes Risiko einer
dauerhaften Beeinträchtigung zum Wohle der Allgemeinheit hinzunehmen bereit
ist. Es muss auch über seltene Risiken aufgeklärt werden, wenn sie für den
Eingriff spezifisch sind und bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung
erheblich beeinträchtigen können.
Urteil vom 14. März 2006 - VI ZR 279/04
LG Kaiserslautern 3 O 71/01 ./. OLG Zweibrücken 5 U 6/04
Karlsruhe, den 14. März 2006
Bundesgerichtshof
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