BGH: Blutspender sind auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene Gefahren aufzuklären

16.03.2006

Bundesgerichtshof

Der Kläger verlangt von einem Blutspendedienst Schmerzensgeld,

Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden

wegen aufgrund einer Blutspende eingetretener chronifizierter

neuropathischer Schmerzen in seinem linken Arm. Der Kläger erlitt durch

den Einstich der Blutabnahmekanüle eine Traumatisierung des Hautnervs des

linken Unterarms, was ein spezifisches, jedoch seltenes Risiko einer

Blutspende darstellt. Er leidet trotz dauernder Schmerzmitteleinnahme

weiterhin an Schmerzen im linken Unterarm, eine vollständige Genesung ist

eher unwahrscheinlich. Wegen der Medikamenteneinnahme kann der Kläger seinen

Dienst als Polizeibeamter nur noch halbschichtig leisten. Er behauptet, über

die mit einer Blutspende verbundenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt

worden zu sein.

Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen, das

Oberlandesgericht Zweibrücken hat auf die hiergegen gerichtete Berufung der

Klage weitgehend stattgegeben und die Revision zugelassen.

Der u.a. für Fragen der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht an die Risikoaufklärung vor

einer Blutspende angelegten Maßstäbe bestätigt. Gerade der fremdnützige

Blutspender muss durch eine umfassende Risikoaufklärung in die Lage versetzt

werden abzuschätzen, ob er ein – wenn auch seltenes – Risiko einer

dauerhaften Beeinträchtigung zum Wohle der Allgemeinheit hinzunehmen bereit

ist. Es muss auch über seltene Risiken aufgeklärt werden, wenn sie für den

Eingriff spezifisch sind und bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung

erheblich beeinträchtigen können.

Urteil vom 14. März 2006 - VI ZR 279/04

 

LG Kaiserslautern – 3 O 71/01 ./. OLG Zweibrücken – 5 U 6/04

 

Karlsruhe, den 14. März 2006

 

 

Bundesgerichtshof

 

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