BGH: Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

14.11.2005

Bundesgerichtshof

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hatte aufgrund einer

Vor-lage des 3. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, ob ein Täter, der

Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben möchte und

deshalb in ernsthafte Verhandlungen mit einem Verkäufer eintritt, jedoch mit

diesem keine Einigung erzielt, wegen vollendeten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln strafbar ist oder ob nur versuchtes Handeltreiben

vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt jede

eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit den

Tatbestand des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Daran

hat der Große Senat für Strafsachen festgehalten. Er hat deshalb die

vorgelegte Rechtsfrage dahin be-antwortet, dass in den genannten Fällen

vollendetes Handeltreiben vorliegt.

Dabei hat der Große Senat für Strafsachen insbesondere daran angeknüpft,

dass der Gesetzgeber bei zahlreichen Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes

und bei mehreren Übertragungen des Begriffs „Handeltreiben“ in andere

Gesetze (Kriegs-waffenkontrollgesetz, Arzneimittelgesetz und

Transplantationsgesetz) von dessen herkömmlicher Definition im

Betäubungsmittelrecht ausgegangen ist. In allen diesen Rechtsmaterien geht

es gleichermaßen darum, Gefährdungen besonders hoher Rechtsgüter schon im

frühen Gefahrenfeld mit wirksamen Strafvorschriften entge-genzutreten. Dies

gilt insbesondere für den Kriminalitätsbereich des gewinnbringen-den Umgangs

mit Betäubungsmitteln. Deshalb ist der Begriff „Handeltreiben“ weit

auszulegen. Dabei ist die schuldgerechte Behandlung auch der im unteren

Bereich des vollendeten Handeltreibens liegenden Fälle dadurch

gewährleistet, dass das differenzierte Regelungssystem des

Betäubungsmittelstrafrechts (§§ 29 bis 30a Be-täubungsmittelgesetz) in

Verbindung mit den allgemeinen Teilnahmeregelungen eine sachgerechte

Abstimmung von Tatbestand und Rechtsfolge enthält.

Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05

 

Karlsruhe, den 10. November 2005

 

 

Bundesgerichtshof

 

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